Paritätische Stelle stärken

DAT-Antrag: Preisbindung durchsetzen

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Berlin -

Immer wieder werben ausländische Versandapotheken mit Boni und Rabatten auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dabei verstößt dies gegen die in Deutschland geltende Preisbindung. In einem Antrag zum Deutschen Apothekertag (DAT) fordert die Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL), die paritätische Stelle zu stärken, um solche Vergehen künftig besser ahnden zu können. Auch die hessische Apothekerkammer fordert, den rechtswidrigen Zuzahlungserlass zu unterbinden.

„Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber und die Bundesregierung auf, die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen, damit Verfahren vor der Paritätischen Stelle rechtssicher geführt und institutionelle Haftungs-, Gerichts-, Anwalts-, Sachverständigen- und Folgekosten abgesichert werden können“, fordert die AKWL in ihrem Antrag.

„Dieses Instrument darf nicht ins Leere laufen“

Eigentlich sei mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) die Gleichpreisigkeit verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausdrücklich im Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert worden. Apotheken seien bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an gesetzlich Versicherte verpflichtet, die geltenden Preisspannen und Preise einzuhalten, und dürften Versicherten keine Zuwendungen gewähren, erklärt die AKWL in ihrer Begründung.

Der Rahmenvertrag sehe für gröbliche oder wiederholte Verstöße gegen diese Verpflichtung ausdrücklich ein Verfahren vor einer paritätisch besetzten Stelle des GKV-Spitzenverbandes und des DAV vor. Das Verfahren beginne auf schriftlichen Antrag des GKV-Spitzenverbandes oder des DAV, in dem Antrag müsse der Sachverhalt über den Verstoß gegen die Preisbindung erläutert und nachgewiesen werden.

„Dieses Instrument darf nicht ins Leere laufen“, betont die AKWL. Wenn fortlaufend beworbene, dokumentierte und gerichtlich bereits mehrfach beanstandete Bonus-, Gutschein-, Rabatt- oder sonstige Zuwendungsmodelle bestünden, müssten die hierfür vorgesehenen Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden. „Die Durchsetzung der Preisbindung ist keine abstrakte Rechtsfrage, sondern eine zentrale Voraussetzung fairer Wettbewerbsbedingungen im Sachleistungsprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).“

Unfairer Wettbewerb

Inländische Apotheken seien an Preisbindung, Rahmenvertrag, Apothekenbetriebsordnung, Beratungspflichten, Versorgungsverantwortung und Kontrollstrukturen gebunden. „Es ist berufspolitisch nicht hinnehmbar, wenn ausländische Versandapotheken durch fortgesetzte Bonus- und Rabattmodelle faktisch Wettbewerbsvorteile erzielen, während das hierfür vorgesehene Sanktionsinstrument nicht genutzt wird“, kritisiert die AKWL.

ApoVWG

Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) habe der Gesetzgeber nun eine ausdrücklich und für die Rechtsdurchsetzung zentrale Klarstellung vorgenommen, um eine persönliche Haftung der Mitglieder der jeweils zuständigen Stelle auszuschließen. „Damit wird ein wesentliches Hemmnis beseitigt, das bislang als Argument gegen die praktische Nutzung des Sanktionsverfahrens angeführt werden konnte“, lobt die Kammer.

Das ApoVWG dürfe daher nicht als bloße formale Änderung behandelt werden, vielmehr sei es nun der entscheidende Anlass, dokumentierte gröbliche oder wiederholte Verstöße gegen die Preisbindung unverzüglich in das hierfür vorgesehene Verfahren vor der Paritätischen Stelle einzubringen.

Auf institutioneller Ebene bleiben Risiken

Allerdings habe das ApoVWG nicht alle Hürden abgebaut: „Das verbleibende institutionelle Kosten- und Haftungsrisiko verschwindet dadurch nicht vollständig. Es verlagert sich von der persönlichen Ebene der einzelnen Mitglieder auf die institutionelle Ebene der beteiligten Organisationen“, erklären die Antragsteller. Gerade deshalb müssten DAV, GKV-Spitzenverband und die dahinterstehenden Organisationen die verbleibenden Haftungs-, Gerichts-, Anwalts-, Sachverständigen- und Folgekostenrisiken transparent und belastbar absichern.

Rechtsschutz-, Haftungs- und Prozesskostenfonds

Diese Absicherung müsse nun aber parallel geschaffen werden, damit die Verfahren professionell vorbereitet, rechtssicher durchgeführt und gegen Prozessrisiken abgesichert werden können. „Sie darf aber nicht länger als Begründung dafür dienen, dass das bestehende Sanktionsinstrument ungenutzt bleibt“, mahnt der Antragsteller.

„Ein Rechtsschutz-, Haftungs- und Prozesskostenfonds beziehungsweise eine vergleichbare institutionelle Absicherung wäre daher kein Freibrief, sondern ein Instrument geordneter Rechtsdurchsetzung“, heißt es in dem Antrag. Er solle sicherstellen, dass die Durchsetzung der sozialrechtlichen Preisbindung nicht an ungeklärten institutionellen Haftungs-, Gerichts-, Anwalts-, Sachverständigen- oder Folgekostenrisiken scheitere.

Daher dürfe nun nicht nur eine weitere Prüfung der Rechtslage stattfinden, sondern die tatsächliche Nutzung des bestehenden Verfahrens. „Das ApoVWG hat die persönliche Haftungsfrage zugunsten der handelnden Mitglieder geklärt. Jetzt müssen DAV und GKV-Spitzenverband die daraus folgende Handlungsfähigkeit auch nutzen.“

Hessen: Unterbindung unzulässiger Rabatte

Auch die Landesapothekerkammer Hessen fordert ein klares Durchgreifen bei unzulässigen Rabatten auf gesetzliche Zuzahlungen. „Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, im Zuge der geplanten Anhebung und Dynamisierung der gesetzlichen Zuzahlung für Arzneimittel sicherzustellen, dass unzulässige Rabatte, Boni, Gutschriften oder sonstige wirtschaftliche Vorteile bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel wirksam unterbunden werden“, heißt es in dem Antrag.

Insbesondere müsse klargestellt werden, dass auch ausländische Versandapotheken, die Versicherte in Deutschland beliefern, die gesetzlichen Preis- und Zuzahlungsvorgaben uneingeschränkt einzuhalten haben.

„Der Gesetzgeber wird aufgefordert, Verstöße gegen diese Vorgaben mit wirksamen Sanktionen zu belegen. Bei Verstößen müssen ausländische Versandapotheken von der Versorgung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung und vom Rahmenvertrag nach § 129 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgeschlossen werden können.“

Höhere Zuzahlungen

Die gesetzliche Zuzahlung sei kein frei disponibler Preisbestandteil, sondern ein gesetzlich vorgegebenes Finanzierungsinstrument der GKV. „Apotheken ziehen diese Zuzahlung lediglich für die Krankenkassen ein. Wird sie durch Rabatte, Boni oder sonstige Vorteile faktisch erstattet, wird der gesetzgeberische Wille unterlaufen“, begründet die Kammer.

Mit der zum Jahreswechsel vorgesehenen Anhebung der Zuzahlung werde der finanzielle Anreiz für Patienten, Anbieter zu wählen, die diese Belastung durch Rabatte oder Boni kompensieren, weiter steigen. Die geplante Erhöhung der Zuzahlung dürfe nicht dazu führen, dass rechtswidrige Rabattmodelle zusätzlichen Auftrieb erhalten und rechtstreue Vor-Ort-Apotheken benachteiligt werden.

„Wer an der Versorgung gesetzlich Versicherter in Deutschland teilnimmt, muss auch die deutschen Preis-, Zuzahlungs- und Rahmenvertragsvorgaben einhalten. Verstöße müssen konsequent verfolgt und wirksam sanktioniert werden. Nur so können Gleichpreisigkeit, faire Wettbewerbsbedingungen und die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch Apotheken vor Ort gesichert werden“, betont die Kammer.

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