OVG: Maßnahme gerechtfertigt

Apotheker klagt erfolglos gegen Testpflicht

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Berlin -

Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Testpflicht für Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt bestätigt. Der Inhaber einer Apotheke hatte sich mit einem Eilantrag dagegen gewandt und Eingriffe in seine Berufsfreiheit und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit gerügt. Dem folgte das Gericht nicht.

Ein Selbsttest sei kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, so das OVG. Angesichts des Infektionsgeschehens seien die Vorgaben für Betriebe auch verhältnismäßig. Die Richter verweisen in ihrer Begründung ausführlich auf die Erkenntnisse und Bewertungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur gegenwärtigen Infektionslage.

Diese Situation habe sich in Sachsen seitdem „erheblich weiter verschlechtert“, heißt es im Urteil. Die Verbreitung des Corona-Virus nehme wieder exponentiell zu. Auch die Belastung der Intensivstationen mit COVID-19-Patienten sei entgegen der Behauptung des Apothekers bereits wieder deutlich gestiegen und näherten sich dem kritischen Wert, ab dem die Kapazitäten ausgeschöpft sind. „Bereits für April 2021 sagen Modellierungen der Zentralen Krankenhausleitstelle Sachsen am Universitätsklinikum Dresden eine Überlastung voraus“, begründen die Richter die Angemessenheit von Maßnahmen wie der Testpflicht.

Der Eilantrag hatte sich gegen die seit 8. März geltende Corona-Schutzverordnung gerichtet. Dort war eine wöchentliche Testpflicht vorgeschrieben. Die neue, ab 1. April gültige Verordnung sieht die Tests sogar zweimal wöchentlich vor.

 

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