Auch Apotheken betroffen

Inkasso-Fake: „Zahlen Sie auf keinen Fall“

, Uhr
Berlin -

„Letzte außergerichtliche Zahlungsaufforderung – Vollstreckungstitel liegt vor“: So lautet der Betreff eines dubiosen Schreibens, das aktuell auch in Apotheken eingeht. Die Absender geben vor, im Auftrag von Amazon zu handeln, und drohen mit Konto- und Arbeitgeberpfändung sowie einem Schufa-Eintrag. Tatsächlich handelt es sich um eine Fälschung, vor der selbst das betroffene Inkassounternehmen warnt. Das ist allerdings kein unbeschriebenes Blatt.

„Wir fordern Sie letztmalig auf, den Gesamtbetrag innerhalb von drei (3) Werktagen ab Zugang dieses Schreibens zu begleichen“, heißt es im Schreiben. Bei Nichterfüllung drohen die Fälscher mit einer Konto- und Arbeitgeberpfändung sowie der Einleitung gerichtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – und mit einem Schufa-Eintrag. „Ein Negativmerkmal wird ohne weitere Ankündigung gemeldet – mit weitreichenden Folgen für Ihre Kreditwürdigkeit.“

Bei einem betroffenen Inhaber forderten die Schwindler insgesamt rund 80 Euro für eine offene Rechnungsforderung plus Inkassokosten und Mehrwertsteuer. „Das Übliche kennt man ja – eine Zeit lang gingen angebliche E-Mails der Apotheker- und Ärztebank ein – da hatten sie die Apotheken auserkoren. Eine Fake-E-Mail eines Inkassounternehmens, das ist für mich das erste Mal“, sagt er. Bei Amazon bestelle man schon einmal etwas. „Da bei uns alles per Bankeinzug abgerechnet wird, kann das so schon einmal nicht sein.“ Er möchte Kolleg:innen warnen: „Es kann nicht schaden“, sagt er.

Eos warnt selbst

Rechnung über rund 80 Euro für Amazon-Waren und Inkassoaufschläge mit dem Kopf des Inkasso-Unternehmens Eos.
So sieht eine Fake-Rechnung der Betrüger aus, die sich als Eos ausgeben.Screenshot: Privat

Eos weist selbst prominent auf der Startseite seiner Website darauf hin, dass derzeit betrügerische E-Mails im Umlauf sind. Diese geben vor, vom Unternehmen zu stammen, seien jedoch Fälschungen. Im Statement heißt es: „Seit Kurzem sind betrügerische Zahlungsaufforderungen im Umlauf, die per E-Mail angeblich im Namen der Eos Deutscher Inkassodienst verschickt werden.“ Angemahnt wird eine vermeintliche Forderung von Amazon Deutschland. Das Inkassounternehmen stellt klar: „Amazon ist kein Kunde von uns und es handelt sich um Fälschungen.“

Als Absender erscheint „info[at]eos-kontaktstelle.de“, eine Adresse, die laut Unternehmen nicht zu ihnen gehört. „Alle Mahnungen wurden mit dem Namen Jan Bremer unterschrieben.“ Zudem werde zur Zahlung auf eine italienische IBAN mit dem Empfänger „Eos International“ aufgefordert. Das Inkassounternehmen warnt deutlich: „Zahlen Sie diese auf keinen Fall.“

Auffällig ist laut Unternehmen auch: „Es wird keine Forderungsnummer erwähnt. Alle unsere offiziellen Mitteilungen haben stets eine eindeutige Forderungsnummer.“ Diese sei oben rechts im Schreiben zu finden und könne im Serviceportal überprüft werden. Ist die Nummer ungültig, „können Sie dieses Schreiben ignorieren“.

Meldungen an den Inkassodienst seien nicht notwendig. „Wir bedauern, dass Sie Adressat eines solchen Betrugsversuches geworden sind und gehen rechtlich gegen die Absender dieser betrügerischen Schreiben vor.“

Im Fokus der Verbraucherzentralen

Die echte Eos-Gruppe ist ein international tätiger Inkassodienstleister mit Sitz in Hamburg und seit ihrer Gründung 1974 Teil der Otto Group.

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen thematisierte Inkassoforderungen von EOS mindestens seit 2017 öffentlich, mit Berichten und Warnungen zu undurchsichtigen Inkassokosten und Mahnschreiben. 2020 erklärte die Verbraucherzentrale Hamburg das Konzerninkasso von Eos grundsätzlich für zulässig, wies aber auf wiederkehrende Beschwerden hin.

2021 forderte der Verbraucherzentrale Bundesverband mehr Transparenz bei Inkassokosten und reichte eine Musterfeststellungsklage gegen die Eos Investment ein. Dabei ging es um künstlich erhöhte Inkassokosten durch Beauftragung des Schwesterunternehmens EOS Deutscher Inkasso-Dienst.

2023 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht zugunsten der Verbraucher und bewertete diese Kosten als fiktiv und nicht erstattungsfähig. Im Februar 2025 hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf und wies die Klage ab, da die Beauftragung eines Schwesterunternehmens grundsätzlich zulässig sei und die Berechtigung der Kosten vom Einzelfall abhänge.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch

APOTHEKE ADHOC Debatte