Drei Jahre Haft, so lautet das Urteil gegen einen Apotheker aus der Pfalz, der in den Handel mit Medikamenten im Darknet verwickelt war.
Der Apotheker überließ einem Komplizen in großem Umfang verschreibungspflichtige Medikamente, die dieser im Darknet weiterverkaufte. Dafür wurde er vom Landgericht Koblenz verurteilt: Er ist des Großhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 178 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Arzneimitteln, schuldig. Er muss nun eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verbüßen, außerdem wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 142.400 Euro angeordnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Insgesamt waren sieben Personen angeklagt, die Verfahren wurden abgetrennt. Zwei Mittäter wurden wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beziehungsweise verschreibungspflichtigen Medikamenten in nicht geringer Menge für schuldig befunden. In einem Fall wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt sowie die Einziehung eines Betrages in Höhe von 623.000 Euro angeordnet. Zwei weitere Komplizen erhielten Bewährungsstrafen.
Laut Akte gab es regelmäßige Treffen der Beschuldigten, außerdem lagen belastende Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung vor. Bei einer Durchsuchung seien große Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel gefunden worden, die nachweislich überwiegend aus der Apotheke stammten. Schließlich habe sein Komplize ein Geständnis abgelegt, nach dem der Apotheker spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknet gewusst und keine Rezepte mehr verlangt habe.
Seine Betriebserlaubnis hat der Apotheker schon verloren, da die Behörde gravierende hygienische Mängel in der Apotheke gefunden hat. Labor und Rezepturarbeitsplatz seien stark verschmutzt gewesen, eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln sei nicht gewährleistet gewesen. Zudem habe es an ausreichender Dokumentation und Prüfung von Ausgangsstoffen gefehlt. Teilweise sei nicht nachvollziehbar gewesen, welche Ausgangsstoffe verwendet worden wären, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder auf ihre Qualität geprüft worden wären und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzen zum Einsatz gekommen wären.