Bundesverwaltungsgericht

„Zur Rose“ – Die Verhandlung

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Berlin -

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am Donnerstagvormittag den Fall „Zur Rose“ verhandelt: Gut eine Stunde dauerte die Verhandlung in Leipzig, eine Entscheidung wird noch für den Nachmittag erwartet. Die Richter müssen darüber befinden, ob die Versandapotheke von Apotheker Ulrich Nachtsheim aus Halle selbstständig geführt wird, oder ob der Einfluss der Schweizer Kapitalgesellschaft „Zur Rose“ auf den Geschäftsbetrieb zu groß ist.

 

Die Versandapotheke ist nur als Beigeladene vor Gericht vertreten, allerdings hatte sie das Revisionsverfahren angestrengt. Nachtsheim hatte seine Filialleiterin zur Verhandlung nach Leipzig geschickt. Beklagte ist die Behörde, die die Versanderlaubnis erteilt hatte, Kläger ist Apotheker Gert Fiedler aus Magdeburg. Sein Anwalt führte vor dem BVerwG aus, dass es um eine grundsätzliche Frage gehe, die alle Apotheken betreffe. Deshalb sei es weder notwendig noch möglich, konkrete Umsatzverluste zu belegen, die sein Mandant wegen „Zur Rose“ erlitten haben könnte.

Sowohl die Behörde, als auch Nachtsheims Anwälte halten den Kooperationsvertrag dagegen für unproblematisch. Das Landesverwaltungsamt hatte zwar selbst keine Revision gegen das Urteil der Vorinstanz eingelegt, unterstütze die Position von „Zur Rose“ vollumfänglich. Zudem habe man den Kooperationsvertrag geprüft und in einigen Punkten angepasst. Die Erlaubnis sei am Ende auch wegen der fehlenden Rechtsprechung erteilt worden.

Für die Richter um den Vorsitzenden Dieter Kley geht es vor allem um die Frage, welche Aufgaben die Versandapotheke tatsächlich übernimmt und welche der Dienstleister. Um den Verdacht auszuräumen, dass die Apotheke nur formal verantwortlich sei, hatte der Vertreter der Versandapotheke argumentiert, man plane den Abschluss eines weiteren Vertrags mit einer anderen deutschen Versandapotheke.

Die Gegenseite sah dies als Indiz, dass sich eine vollkommen neue „Versandhandelslandschaft“ ausbilden würden, wenn solche Konstrukt bestand haben sollten.

 

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