Umsatzsteuer auf dem Bon?

Treuhand: Steuer-Tipp für Maskenabgabe

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Berlin -

In der zweiten Phase der Maskenausgabe müssen die Berechtigten einen Eigenanteil von 2 Euro leisten. Doch dabei gibt es einige „umsatzsteuerliche Stolpersteine“, auf die die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover hinweist.

Zunächst weisen die Treuhand-Experten Christian Meyer und Martin Weidemann darauf hin, dass die Maskenlieferungen der Phasen 2 und 3 in vollem Umfang der Umsatzsteuer unterliegen. „Da der Leistungsempfänger der Bund ist, darf kein Umsatzsteuerausweis gegenüber den Maskenberechtigten erfolgen.“

Die Apotheken müssten mithin darauf achten, dass das Warenwirtschaftssystem so konfiguriert ist, dass der Kassenbon keinen Umsatzsteuerausweis enthält. „Anderenfalls käme es zu einer Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG, die im Nachgang kaum mehr zu beseitigen wäre“, warnt die Treuhand.

Meyer und Weidemann erinnern zudem daran, dass eine Aufzeichnungspflicht besteht. Der Abgabevorgang müsse also zwingend über die Kasse erfasst werden. Darüber hätten die großen Warenwirtschaftshäuser ihre Kunden bereits informiert. Allerdings gab es auch dabei zum Start einige Verwirrung. So war in einer Software der Betrag von 34 Euro, den die Apotheke für ein Set Masken erhält, als Rabatt im System hinterlegt. Der Fehler wurde mit einem Update behoben.

Da die Vergütung – anders als im Dezember – an die Abgabe der Masken gekoppelt ist, erwartet man bei der Treuhand einen „verstärkten Wettbewerb um Kunden“. Einige Apotheken hätten bereits vermeintlich kreative Lösungen vorgestellt. Relativ weit verbreitet ist der Verzicht auf die Eigenbeteiligung – der Kunde muss also die 2 Euro nicht selbst zahlen. Andere Apotheken geben mehr als sechs Masken pro Coupon ab. Kritisch sieht man bei der Treuhand die Abgabe beider 6er-Sets in der ersten Phase, das Handling müsse hier gut organisiert sein.

Insgesamt sind die Steuerberater nicht unbedingt Fan von solchen Rabattaktionen, im Zweifel sollen sich die Inhaber auch an ihre Kammern und Verbände wenden. „Auch ist bei jedweder Aktion zu beachten, dass die Eigenbeteiligung zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken beitragen soll. Das Ziel würde durch Aktionen konterkariert“, mahnt die Treuhand. Letztlich könne dadurch der in der Schutzmaskenverordnung vorgegebene Stückpreis in Frage gestellt werden, „Apotheken könnten dadurch als Krisengewinner in den Fokus rücken und das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität des Apothekers (siehe Berufsordnungen der Länder) könnte geschmälert werden“.

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