Treuhand: Steuer-Tipp für Maskenabgabe APOTHEKE ADHOC, 13.01.2021 08:00 Uhr
Berlin - In der zweiten Phase der Maskenausgabe müssen die Berechtigten einen Eigenanteil von 2 Euro leisten. Doch dabei gibt es einige „umsatzsteuerliche Stolpersteine“, auf die die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover hinweist.
Zunächst weisen die Treuhand-Experten Christian Meyer und Martin Weidemann darauf hin, dass die Maskenlieferungen der Phasen 2 und 3 in vollem Umfang der Umsatzsteuer unterliegen. „Da der Leistungsempfänger der Bund ist, darf kein Umsatzsteuerausweis gegenüber den Maskenberechtigten erfolgen.“
Die Apotheken müssten mithin darauf achten, dass das Warenwirtschaftssystem so konfiguriert ist, dass der Kassenbon keinen Umsatzsteuerausweis enthält. „Anderenfalls käme es zu einer Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG, die im Nachgang kaum mehr zu beseitigen wäre“, warnt die Treuhand.
Meyer und Weidemann erinnern zudem daran, dass eine Aufzeichnungspflicht besteht. Der Abgabevorgang müsse also zwingend über die Kasse erfasst werden. Darüber hätten die großen Warenwirtschaftshäuser ihre Kunden bereits informiert. Allerdings gab es auch dabei zum Start einige Verwirrung. So war in einer Software der Betrag von 34 Euro, den die Apotheke für ein Set Masken erhält, als Rabatt im System hinterlegt. Der Fehler wurde mit einem Update behoben.
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