Angepasste Vergütung für Impfstoffe

Großhandel ändert Abrechnung – Apotheker müssen Rezepte korrigieren

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Berlin -

Die Apotheken haben mit der Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) keine Erhöhung der Vergütung erhalten, sondern müssen bei Betriebsärzt:innen deutlich niedrigere Staffelpreise hinnehmen. Anders die Großhändler: Deren Honorar pro geliefertem Vial wurde weniger gekürzt als angekündigt. Die Sanacorp teilte den Kunden daraufhin mit, dass sie ihnen diesen Differenzbetrag nachträglich in Rechnung stellen wird. Ein Apotheker ärgert sich, dass er die Rezepte aus der Abrechnung zurückholen muss.

In einem Kundenschreiben informierte die Sanacorp die Apotheken am Mittwoch über die neue Großhandelsvergütung, die gerade erst vom Kabinett beschlossen worden war. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) habe mitgeteilt, dass das Honorar rückwirkend erhöht wurde, heißt es darin. „Infolge dessen passen wir die Berechnung vom 31.05.2021 um den Differenzbetrag i.H. von 2,05 € pro ausgeliefertem Vial per Nachberechnung an.“

Ein Apotheker erhielt E-Mail erst nach 18 Uhr und war entsetzt: „Ich war so wütend“, sagt der langjährige Sanacorp-Kunde. „Ich habe das gar nicht gewusst. Die Änderung ist weder in der Software, noch haben Verband oder Kammer darüber informiert.“ Außerdem seien die Rezepte vom 31. Mai bereits in der Abrechnung gewesen. „Wie soll die Apotheke denn jetzt an den Differenzbetrag kommen?“

Er fragte beim Außendienst nach. Dort habe es geheißen, er solle sein Rechenzentrum kontaktieren. Das tat er auch und konnte dort die Taxierung ändern. Die Aktion habe ihn viel Zeit und Nerven gekostet. Dem Apotheker geht es bei seiner Kritik nicht um den Geldbetrag. „Es sind nicht die Kosten, sondern es ist die Art und Weise.“ Allerdings könne die Rückforderung für Apotheken, die viele Ärzte mit großen Mengen an Impfstoff beliefern finanziell schon relevant sein.

Die Information sei nach Geschäftsschluss gekommen und habe in der E-Mail zum Thema „Rückmeldung und allgemeine Informationen“ gestanden. Man könnte annehmen, sie sei bewusst versteckt worden. „Ich frage mich auch, ob das rechtens ist und die Großhändler das rückwirkend einfordern dürfen.“ Der Apotheker überlegt momentan, den Großhändler zu wechseln. Es gebe Alternativen. „Ich verstehe da keinen Spaß.“

Generell sei die Impfstoffbelieferung der Praxen „ein Minusgeschäft“, sagt er. Allein das nachträgliche Ausfüllen der Rezepte, wenn die tatsächlichen Liefermengen mitgeteilt würden, dauere Stunden. Außerdem schaffte er für die kühlpflichtigen Impfstoffe extra einen Kühlschrank für mehrere tausend Euro an.

Tatsächlich dürfte das Problem nicht nur bei der Sanacorp auftreten. Denn das Bundeskabinett stimmte der Änderung der CoronaImpfV erst am Mittwoch zu, die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgte am selben Tag. Die Verordnung tritt am 7. Juni in Kraft, die Änderungen für den Großhandel gelten damit rückwirkend.

Die Forderung der Abda nach einer Honoraranpassung für die Belieferung der Praxen mit Covid-19-Impfstoff blieb ungehört. Stattdessen wird das Honorar bei der Auslieferung an Betriebsärzt:innen je nach Menge gekürzt. Die Großhändler dagegen erhalten eine weniger hohe Kürzung als zunächst bekanntgegeben: Bislang erhielten die Lieferanten je abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche 9,65 Euro und je abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche 11,55 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

Ab dem 31. Mai sinkt dieser Betrag aber nicht wie zunächst geplant auf 6,55 Euro netto. Vielmehr gibt es nun bis Ende Juni je Durchstechflasche 8,60 Euro. Und auch ab dem 1. Juli können über die Apotheken 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer abgerechnet werden. Zusätzlich gibt es für das selbst beschaffte Impfbesteck und -zubehör weiterhin 1,65 Euro je Durchstechflasche.

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