Statistische Berichtspflichten

EuGH: Mehr Licht in die Versorgungswerke

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Berlin -

Nicht nur bei den eigenen Mitgliedern, sondern auch gegenüber den Aufsichtsbehörden geben sich die Versorgungswerke teilweise äußerst zugeknöpft. Doch jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass sie als Einrichtungen der Altersvorsorge berichtspflichtig sind.

Mit der EU-Verordnung 2018/231 wurden Altersvorsorgeeinrichtungen verpflichtet, statistische Daten an die Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets zu übermitteln. Nicht erfasst von der Regelung ist dagegen der Teilsektor „Sozialversicherung“. Genau darauf beriefen sich sechs Versorgungswerke aus Bayern und Sachsen, darunter auch die Apothekerversorgung, als die Bundesbank sie im September 2018 dazu aufforderte, vierteljährlich bestimmte Daten über ihre finanziellen Verhältnisse zu übermitteln.

Vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt forderten die Versorgungswerke die Aufhebung der sie betreffenden Mitteilungen beziehungsweise die Feststellung dazu, dass sie nicht berichtspflichtig seien. Das Gericht wies die Klage im November 2021 ab: Als Altersvorsorgeeinrichtungen seien die Versorgungswerke berichtspflichtig. Per Sprungrevision ging der Fall direkt ans Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das die Sache beim EuGH vorlegte.

Dort wurden die Vorschriften akribisch durchgekämmt. Es ging um Maßstäbe für die Zuordnung zu Sektoren, freiwillige und Pflichtmitgliedschaften und die geschäftliche Autonomie der Geschäftsstellen. Aus Sicht des EuGH sind berufsständische Versorgungswerke als Altersvorsorgeeinrichtungen einzustufen und unterliegen damit den vorgesehenen statistischen Berichtspflichten, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen:

  • Die Versorgungseinrichtungen bieten Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit an;
  • sie sind selbstverwaltet und verfügen über eine vollständige Rechnungsführung;
  • die überwiegende Mehrheit ihrer Mitglieder unterliegt aufgrund der Ausübung eines bestimmten Berufs einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft, wobei die Versorgungseinrichtungen grundsätzlich nicht berechtigt sind, ihre Dienstleistungen an andere Personen zu erbringen;
  • die Höhe der den Mitgliedern angebotenen Leistungen, die nicht staatlich garantiert ist, hängt von der Höhe der entrichteten Beiträge und vom Erfolg der betreffenden Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung ab.

Nun muss das BVerwG entscheiden, doch die Anweisungen aus Luxemburg sind relativ eindeutig.

Ziel der Berichtspflicht ist es, der Europäischen Zentralbank (EZB) genauere Informationen über deren Rolle im Mechanismus zur Transmission der Geldpolitik zu verschaffen. Denn die Versorgungswerke gelten laut EZB nicht nur im Hinblick auf das Anlagevermögen als einer der wichtigsten Teilsektoren am Finanzmarkt, sondern wegen des wachsenden Bewusstseins über die finanziellen Auswirkungen der höheren Lebenserwartung sowie die Tendenz zu privat finanzierter Altersvorsorge auch als Wachstumszweig. Außerdem managten die Einrichtungen ihr Portfolio viel aktiver als früher, was ihre Bedeutung für die Geldpolitik weiter vergrößert habe.

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