Neue Corona-Testverordnung

Tests bleiben umsatzsteuerfrei

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Berlin -

Aktuell ist die Durchführung von Antigen-Schnelltests umsatzsteuerfrei. Ab dem 11. Oktober tritt die neue Corona-Testverordnung (TestV) und mit ihr das Ende der kostenlosen PoC-Tests für alle in Kraft. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich bislang nicht zu abweichenden Regelungen ab der kommenden Woche geäußert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Testungen weiterhin von der Umsatzsteuer befreit bleiben.

Der Anspruch auf kostenfreie Corona-Schnelltests für jede/n Bürger:in entfällt ab kommender Woche. Die Besteuerung soll sich durch die neue Testverordnung jedoch nicht ändern. Die Abda geht davon aus, dass „die Positionen des Bundesfinanzministeriums zur Umsatzsteuerbefreiung bei Corona-Schnelltests gemäß der FAQ-Liste ‚Corona‘ vom 15. September 2021 weiter fortbestehen“ wird. „Hinsichtlich der genauen Verbuchung der Zahlungen und Berücksichtigung der Vorsteuer empfehlen wir den Apotheken, diesen Sachverhalt umfassend mit ihren Steuerberatern zu erörtern“, heißt es weiter.

Das BMF bestätigt: „Es ist derzeit nicht beabsichtigt, die Billigkeitsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Durchführung von Corona-Schnelltests für die ab dem 11. Oktober 2021 eintretende Rechtslage aufzuheben beziehungsweise abzuändern.“

Dabei ist es egal, welche persönliche Veranlassung zur Testung zugrunde liegt, informierte das BMF seinerzeit. Apotheker:innen, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, müssen dies dann jedoch einheitlich für alle PoC-Tests durchgeführten, unabhängig davon, ob es sich um einen weiterhin kostenfreien oder kostenpflichtigen Test handelt. „Sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung beruft, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen“, hieß es seitens des BMF.

Die Tests weiterhin anzubieten, bleibt eine freiwillige Leistung der Apotheken. Ab Montag kommen weitere Aufgaben im Rahmen der Testungen hinzu – Apotheker:innen und PTA werden zahlreiche unterschiedliche Dokumente überprüfen müssen, um zu beurteilen, ob die Person weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Test hat.

Unter anderem haben Schwangere, Kinder, Studienteilnehmer von Impfstoffstudien und Kontaktpersonen von Infizierten weiterhin Anspruch auf kostenfreie PoC-Tests. An der Vergütung hat sich nichts geändert: Pro Durchführung erhält die Apotheke 8 Euro plus 3,50 Euro für die Sachkosten.

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