Vorgaben werden konkreter

Impfräume: Anmelde- und Wartebereich nötig

, Uhr aktualisiert am 14.01.2022 14:08 Uhr
Berlin -

Auch wenn das Curriculum für die Covid-19-Impfung durch Apotheker:innen steht, sind viele Fragen zum Ablauf noch offen: Wo werden Apotheken gegen Covid-19 impfen? Wie wird bestellt? Aus den Ländern dringen jetzt erste konkrete Antworten an die Öffentlichkeit. Das Gesundheitsministerium in Baden-Württemberg definiert die Räume genauer – und die Kammer in Niedersachsen, zugleich Aufsichtsbehörde, gibt den Apotheken explizit die Option, externe Räumlichkeiten zu nutzen. 

Inhaber:innen sind bei der Einrichtung ihrer Räume an klare Vorgaben aus der Apothekenbetriebsordnung (ApoRetrO) gewöhnt. Was das Impfen gegen Covid-19 angeht, warten zahlreiche Apotheker:innen auf Antworten. Denn in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) wird von geeigneten Räumen gesprochen. Auf Nachfrage bei den Amtsapotheker:innen heißt es, dass die Ausgestaltung der Raumeinheiten derzeit diskutiert wird. Eine Sprecherin des baden-württembergischen Gesundheitsministeriums erklärt: Es müsse die Möglichkeit für eine Anmeldung, einen Wartebereich und einen Impfbereich geben. Die Räume „müssen vom gesamten Setting her geeignet sein“.

In Niedersachsen kann die Selbstauskunft jetzt abgegeben werden: Ab sofort steht das Webformular zur Verfügung. Darin müssen die Apotheken gegenüber der Kammer auch angeben, ob sie für die Durchführung der Impfung interne oder externe Räumlichkeiten nutzen.

Niedersachsen fordert keine Raumpläne

Besonders kompliziert ist das nicht: „Wenn Sie in externen Räumen impfen werden, geben Sie im Formular bitte die entsprechende Adresse ein. Dadurch ist keine weitere Anzeige bei der Apothekenaufsicht mehr erforderlich, Sie müssen der Apothekenaufsicht auch keine Pläne der externen Räume oder Ähnliches einreichen.“ Die Kammer empfiehlt lediglich, solche Pläne für etwaige Nachfragen zur Hand zu haben.

Das niedersächsische Gesundheitsministerium erklärt zudem: „Die Räumlichkeiten müssen sich in angemessener Nähe zu den Betriebsräumen befinden“, sagt eine Sprecherin.

Die Kammer weist sogar auf die Einschränkungen hin, sollten die Apotheken keine externen Räume nutzen: „Wir machen darauf aufmerksam, dass die Nutzung der Betriebsräume Labor beziehungsweise Rezeptur für die Durchführung der Impfungen nicht zulässig ist.

In Thüringen betont die Kammer, dass zwar der Verordnungstext zur Eignung der Räume keine konkreten Aussagen macht. Allerdings liefere die Begründung der Verordnung einige Hinweise: „Die Impfung sollte in einem Raum durchgeführt werden, der die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten schützt und die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen bei Sofortreaktionen einschließlich einer entsprechenden Ausstattung bietet. Dazu kann insbesondere auch eine Liege gehören. Erforderliche Hygienestandards sind einzuhalten“, sagt eine Sprecherin.

Thüringen betont direkten Zugang

Darüber hinaus gelte für Räume der Apotheke apothekenrechtlich gesehen bis auf benannte Ausnahmen die sogenannte Raumeinheit. Für öffentlich zugängliche Räume seien keine Ausnahmen benannt. „Das gilt dann grundsätzlich auch für einen für die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 genutzten Raum – der für den Publikumsverkehr direkt zugänglich sein muss.“ Grundsätzlich seien Abweichungen von der Raumeinheit denkbar. Zuständig sei letztlich das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.

In Schleswig-Holstein wartet die Kammer auf Rückmeldung der Aufsicht: „Hierzu wird seitens des Landesamtes gerade ein Papier erarbeitet“, heißt es aus Kiel. In Bremen verweist man an die Bundesapothekerkammer: „Die Regelungen erfolgen ja bundeseinheitlich. Ich denke, dass die Bundesapothekerkammer hierzu am besten Auskunft erteilen kann. Uns sind bis dato noch nicht alle Detailfragen dazu bekannt, wir rechnen im Laufe der Woche damit“, sagt eine Kammersprecherin.

Rheinland-Pfalz: Impfen in der Offizin

In Rheinland-Pfalz geht die Kammer von „von Impfungen in Apotheken aus“, so Geschäftsführer Dr. Tilman Scheinert. Denn in der CoronaImpfV sei von der öffentlichen Apotheken als Leistungserbringer die Rede. Zudem erwartet er, dass der gewöhnliche Bestellprozess beibehalten wird: „Die Bestellungen werden über den üblichen Großhandel laufen, wie bei sonstigen Arzneimitteln und Impfstoffen auch“, sagt. Auch in Baden-Württemberg verweist man an den Großhandel: Das Land sei anders als beim Bezug der Ware für die Impfzentren nicht zuständig, so die Ministeriumsprecherin.

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