Hydroxychloroquin: Aufhebung der Versorgungsregelungen Alexandra Negt, 09.07.2020 11:55 Uhr
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Hydroxychloroquin: Das BfArM hebt die Regelungen und Empfehlungen zur Sicherstellung der Versorgung chronisch Kranker mit Hydroxychloroquin-haltigen Arzneimitteln auf. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Regelungen und Empfehlungen zur Sicherstellung der Versorgung chronisch Kranker mit Hydroxychloroquin-haltigen Arzneimitteln aufgehoben. Die Situation habe sich stabilisiert, sodass keine Beschränkungen in der Abgabe mehr nötig seien.
Das BfArM gab am 3. April Regelungen bezüglich der Abgabe von Hydroxychloroquin bekannt. Ärzte wurden aufgefordert, das Arzneimittel nur in den jeweilig gültigen Einsatzgebieten zu verordnen. Apotheken wurden angehalten, Hydroxychloroquin nur für Patienten mit zugelassener Indikation abzugeben. Eine Abgabe auf Privatrezept zum Off-Lable-Use bei Covid-19 sollte verhindert werden. Die Versorgung von Chronikern, die auf das Arzneimittel angewiesen sind, sollte sichergestellt werden.
Keine Indikation = keine Abgabe
Hydroxychloroquin-haltige Arzneimittel durften im Rahmen der ambulanten Versorgung nur noch für eine der folgenden zugelassenen Indikation verordnet werden:
- rheumatoide Arthritis
- juvenile idiopathische Arthritis
- systemischer Lupus erythematodes
- Malariaprophylaxe und -therapie
Die Indikation musste der behandelnde Arzt auf dem Rezept vermerken. Die Arzneimittel sollen nicht mehr als Privatrezept ohne Angabe der Indikation verordnet werden. Auch für den Eigengebrauch nach Vorlage des Arztausweises sollte keine Abgabe in der Apotheke erfolgen. Hatte der Arzt versäumt, eine zugelassene Indikation auf der Hydroxychloroquin-Verordnung zu dokumentieren, konnte die Apotheke Rücksprache halten und nach Bestätigung einer zulassungskonformen Indikation das Rezept beliefern – die Indikation musste nachtragen werden.
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