APOTHEKE ADHOC Umfrage

Kassenabschlag 2009: Grenzwertige Klagen

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Berlin -

Der Deal zum Kassenabschlag hat eine Hintertür offen gelassen für Klagen gegen den Abschlag für das Jahr 2009. Weil etliche Kassen die Rückabwicklung vermutlich zu spät angingen, können Apotheker theoretisch auf Rückzahlung des kompletten Zwangsrabatts klagen. Auch wenn die Mehrheit der Teilnehmer einer Umfrage von APOTHEKE ADHOC diesen Weg für gangbar hält, haben viele ein mulmiges Gefühl.

Gut ein Drittel (37 Prozent) der Teilnehmer gaben an, es sei „nur gerecht“, die Kassen auf Rückzahlung zu verklagen. Immerhin hätten die Kassen ihre gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsfristen versäumt. 41 Prozent hielten ein solches Vorgehen für „grenzwertig“. Allerdings seien die Kassen oft genauso kleinlich. Die Apotheken dürften dabei Retaxationen von Formfehlern oder der Umsetzungsquoten der Rabattverträge im Sinn gehabt haben.

Immerhin 15 Prozent der Teilnehmer würden von Klagen abraten. Dies sei gefährlich, weil es Politik und Krankenkassen gegen die Apotheker aufbringen könnte. Weitere 6 Prozent halten eine kleinliche Auslegung der Zahlungsfristen für „unangemessen“ und unter dem Niveau der Apotheker. 2 Prozent hatten zu dieser Frage keine Meinung.

An der Umfrage nahmen am 17. und 18. Juli insgesamt 515 Nutzerinnen und Nutzer von APOTHEKE ADHOC teil.

In ihrer Einigung zum Kassenabschlag haben der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband nur vereinbart, dass beide Seiten ihre Klagen gegen die Schiedssprüche für 2009 und 2010 zurückziehen. Private Klagen der Apotheker sind davon jedoch nicht betroffen.

Damit könnte auf die Kassen eine beträchtliche Kostenlawine zu rollen: Selbst wenn nur die Hälfte der Apotheken auf eine Rückzahlung des Abschlags klagen würde, ginge es um einen dreistelligen Millionenbetrag.

Mindestens ein Apotheker hat bereits acht Krankenkassen verklagt. Er fordert eine Rückzahlung von 80.000 Euro – es handelt sich um eine große Apotheke. In erster Instanz wurde die Klage vom Sozialgericht Berlin allerdings zurückgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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