Auswirkungen auf Mini- und Midijob

Mindestlohn steigt zum 1. Januar

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Berlin -

Zum 1. Januar steigt der Mindestlohn. Das hat Auswirkungen auf die Mindestlohngrenzen von Mini- und Midijobgrenzen. Allerdings gilt der Mindestlohn nicht für das komplette Apothekenpersonal.

Seit 1. Januar 2024 gilt ein Mindestlohn von 12,41 Euro. Zum neuen Jahr steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Über die Anpassung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns entscheidet gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission.

Mindestlohn: Kein Anspruch für Praktikant:innen

Anspruch auf den Mindestlohn haben Arbeitnehmende ab 18 Jahren, und zwar unabhängig von ihrer Tätigkeit. Wie immer gibt es Ausnahmen:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • Pflichtpraktikanten im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung – wie es bei PTA der Fall ist – oder eines Freiwilligendienstes,
  • Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten,
  • Personen, die einen Freiwilligendienst leisten und
  • ehrenamtlich Tätige.

Minijobgrenze wird angehoben

Mit der Anhebung des Mindestlohns wird auch die Verdienstgrenze für einen Minijob angepasst. Ab Januar 2025 liegt die Grenze nicht mehr wie bislang bei 538 Euro, sondern bei 556 Euro pro Monat. Somit können Minijobber:innen etwas mehr verdienen, ohne die Vorteile eines Minijobs zu verlieren. Die Jahresverdienstgrenze liegt bei 6672 Euro.

Wie viele Stunden müssen gearbeitet werden?

Bei einer Verdienstgrenze von 556 Euro pro Monat ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat. Werden Minijobber:innen über Mindestlohn bezahlt, verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit.

Minijob: Urlaub, Krankheit, Wegeunfall

Entgegen vieler Meinungen sind Minijobber:innen gut abgesichert, denn sie haben die gleichen Arbeitsrechte wie die Kolleg:innen in Vollzeit. So gilt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall über einen Zeitraum von sechs Wochen auch für geringfügig Beschäftigte. Krankengeld erhalten allerdings nur Beschäftigte, die zusätzlich zum Minijob noch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis haben. Auch bei Arbeits- oder Wegeunfall besteht Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Urlaub. Geregelt ist dies im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Midijob

Die Verdienstgrenze für den Midijob (Übergangsbereich) liegt bei 556,01 Euro bis 2000 Euro. Midijobber:innen, die bereits gemeldet sind und zwischen 538,01 Euro und 556 Euro verdienen, haben keinen Bestandsschutz und müssen als Minijobber:innen – geringfügig Beschäftige – angemeldet werden.

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