Das Gesundheitsministerium in Nordrhein-Westfalen (NRW) erlaubt Defekturen für den Sprechstundenbedarf (SSB) – und hebelt damit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus.
Wie die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) informiert, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) in einem aktuellen Erlass klargestellt: Anders als Rezepturen dürfen Apotheken Defekturen, für die kein Patientenbezug notwendig ist, weiterhin im Rahmen ihrer Betriebserlaubnis herstellen und an Praxen abgeben. Voraussetzung ist, dass in der herstellenden Apotheke regelmäßig patientenbezogene Verordnungen für eine Rezeptur vorliegen.
Diese Lesart dürfte konform zur Entscheidung aus Leipzig sein; allerdings ist fraglich, ob Apotheken tatsächlich regelmäßig patientenbezogene Verordnungen beliefern. Wie viele Verordnungen dafür konkret erforderlich sind, legt in NRW die jeweilige Apotheke demnach in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde fest.
Apotheken dürfen Defekturen somit weiterhin im Rahmen ihrer arzneimittelrechtlichen Befugnisse herstellen, in den Verkehr bringen und an Praxen für den Sprechstundenbedarf abgeben, so die KVNO. Verordnung und Abrechnung erfolgen über ein gewöhnliches SSB-Rezept. Für die konkrete Umsetzung sollen sich Praxen direkt an die sie versorgende Apotheke wenden.
Die Gerichtsentscheidung hatte die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit SSB vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte zuletzt eine schnelle Neuregelung vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) gefordert.
Außerdem teilt die KVNO in Abstimmung mit den nordrheinischen Krankenkassen und ihren Verbänden mit, dass Praxen vorerst bis zum 30. September Fertigarzneimittel mit 55 g Glukose für den oralen Glukosetoleranztest (oGTT) über den SSB verordnen können. Dabei gelte das Wirtschaftlichkeitsgebot: Praxen sollen bevorzugt größere Packungseinheiten verordnen und den Bezug am tatsächlichen Versorgungsbedarf ausrichten.
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