Lauer-Taxe

Apotheken haften nicht für Software

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Berlin -

Apotheken haften nicht für falsche Angaben in der Lauer-Taxe. Das Landgericht Hamburg hat einen Apotheker aus Darmstadt freigesprochen, der in seinem Onlineshop ein nicht verkehrsfähiges Produkt angeboten hatte. Aus Sicht der Richter ist es Apotheken jedoch nicht zuzumuten, alle Daten aus der Lauer-Taxe regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

In dem Streit ging es um das Nahrungsergänzungsmittel Riolife Eye (Lutein und Zeaxanthin sowie Glutathion), das zur Verbesserung der Sehkraft eingesetzt werden soll. Die Wirkung ist jedoch nicht belegt.

Der niederländische Hersteller Pures hatte gegenüber dem Konkurrenten Viathen Healthcare aus Rostock bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Tabletten künftig nicht mehr als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu vertreiben. Vor allem sollte das entsprechende Etikett von der Verpackung verschwinden.

Auf der Interneteite der Versandapotheke war das Produkt jedoch noch zu finden. Denn die Informationen aus der Lauer-Taxe wurden automatisch in den Mauve-Onlineshop übernommen. Die Liste mit rund 415.000 Artikeln wurde im gewohnten Rhythmus von zwei Wochen aktualisiert.

„Riolife Eye“ konnte jedoch nur über die Suche des Shops gefunden werden, eine Abbildung der Verpackung erfolgte nicht. Zudem hatte der Apotheker das – schon nicht mehr lieferfähige Produkt – kein einziges Mal verkauft.

Dennoch hatte Viathen den Apotheker abgemahnt. Dieser hatte zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, sich aber geweigert, die Anwaltskosten des Herstellers zu zahlen. Das Landgericht hat nun entschieden, dass das Unternehmen überhaupt keinen Anspruch gegen den Apotheker hat.

Versandapotheken müssten auf das gesamte Großhandelssortiment zurückgreifen, um mit stationären Apotheken konkurrieren zu können, urteilten die Richter. Die „Lauerliste“ ständig auf ihre Wettbewerbskonformität hin zu überprüfen, könne den Apothekern jedoch nicht zugemutet werden.

Eine Haftung des Apothekers entsteht laut dem Urteil erst, wenn die Prüfpflichten verletzt werden. Nur wenn der Apotheker schon von der fehlenden Verkehrsfähigkeit gewusst hätte oder eine Rechtsverletzung offensichtlich gewesen wäre, hätte er das Präparat selbständig von seiner Homepage entfernen müssen. Dazu hätte es beispielsweise genügt, wenn Viathen den Apotheker darauf hingewiesen hätte.

Rechtsanwalt Moritz Diekmann, der den beklagten Apotheker vertreten hat, begrüßt die Entscheidung und gibt den Pharmazeuten einen Rat: „Bei einer Abmahnung, welche ein Produkt aus dem Online-Sortiment zum Gegenstand hat, sollte umso mehr die Berechtigung der Abmahnung von einem Rechtsanwalt überprüft werden.“

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