Rentenversicherung

Keine Befreiung für Außendienst-Apotheker

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Berlin -

Apotheker, die als Pharmareferenten arbeiten und gleichzeitig als Mitglieder in Apothekerkammern Beiträge an die Versorgungswerke überweisen, werden nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) entschieden.

 

Die Klägerin, eine Apothekerin aus Berlin, hatte nach ihrem Studium zunächst in einer Apotheke gearbeitet; für diese Zeit musste sie keine Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen. Im Frühjahr 1999 wechselte sie in den Außendienst eines Pharmaunternehmens und berät seitdem die Ärzte zu Insulinen und Diabetespräparaten.

Weil die Apothekerin weiterhin Mitglied in der Berliner Apothekerkammer und damit auch im Versorgungswerk ist, beantragte sie bei der Barmer die Feststellung, dass sie nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Der Antrag sowie Klagen vor dem Sozialgericht Berlin und dem LSG scheiterten.

Im Sommer 2006 nahm die Apothekerin deshalb einen neuen Anlauf. Diesmal verlangte sie, von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Erneut lehnte die Kasse ab: Die Befreiung sei beschäftigungs- und nicht personengebunden. Bei der Beschäftigung als Pharmareferentin handle es sich aber nicht um eine berufsspezifische Beschäftigung als Apothekerin. Die Anstellung beim Pharmaunternehmen führe zudem nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft in Apothekerkammer und Versorgungswerk. Aufgrund der unbefristeten Anstellung sei auch keine befristete Befreiung für eine berufsfremde Beschäftigung möglich.

Die Richter folgten der Argumentation der Kasse. Laut Sozialgericht und LSG besteht für die Pharmareferentin keine Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung. Die Ausbildung als Apothekerin sei weder ganz noch teilweise Voraussetzung für die Tätigkeit als Pharmaberaterin. Eine Verlängerung der früheren Befreiung sei deshalb nicht möglich, so das LSG. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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