Hilfsmittelverträge

Präqualifizierung erst nach Begehung

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Berlin -

Nicht nur Apotheken müssen sich präqualifizieren lassen – auch die Präqualifizierungsstellen selbst müssen Anforderungen erfüllen. Aktuell lassen sich die Prüfstellen eigene Verfahren zur Begehung von Apotheken genehmigen. Erst danach kann die Apotheke überprüft werden, dem Vertrag beitreten und sich dem Verkauf spezieller Orthesen widmen.

Seit 2011 können Krankenkassen in Hilfsmittelverträgen eine Präqualifizierung verlangen. Diese Eignungsprüfung hat sich weitgehend durchgesetzt: Inzwischen fordern Krankenkassen flächendeckend eine Präqualifizierung in der Hilfsmittelversorgung. Etwa drei Viertel aller Apotheken haben sich Schätzungen zufolge zertifizieren lassen.

Die Präqualifizierung ist an sich schon kein ganz einfacher Prozess. Noch komplizierter wird es, wenn der GKV-Spitzenverband Änderungen bei den Produktgruppen vornimmt. Das zeigt ein aktuelles Beispiel: Für das kommende Jahr wurde die Produktgruppe 23 „Orthesen/Schienen“ neu zusammengesetzt.

Neu geschaffen wurde die Untergruppe 23B3 „Orthesen, industriell hergestellt, mit Anpassung (Versorgungen bis einschließlich Knie)“. Apotheken dürfen diese ab Januar abgeben, für diese spezielle Produktgruppe ist im Rahmen der Präqualifizierung aber eine Begehung der Apotheke notwendig.

Darauf sind allerdings nicht alle Präqualifizierungsstellen vorbereitet, da für die bisher in Apotheken verfügbaren Produkte keine Begehungen nötig waren. „Eine Reihe von Präqualifizierungsstellen hat darauf verzichtet, die nötigen Nachweise zu erbringen, um Begehungen überhaupt durchführen zu können“, erklärt Diethard Grundl, Geschäftsführer der Agentur für Präqualifizierung (AfP). Die Verfahren zur Begehung müssen vom GKV-Spitzenverband abgesegnet werden.

Relevant kann das für Apotheken werden, die dem neuen Barmer-Hilfsmittelvertrag beitreten und die speziellen Orthesen abgeben wollen. Die Kasse hatte Anfang November die bisherigen Vereinbarungen für die Produktgruppen „Bandagen“ und „Hilfsmittel zur Kompressionstherapie“ gekündigt. In einem neuen Vertrag, der ab Januar gilt, wird neben diesen beiden die Abgabe von Brustprothesen, Anziehhilfen für Kompressionsstrümpfe und eben die Produktgruppe 23 „Orthesen“ geregelt.

Wer schon Vertragspartner ist, darf bis Ende Februar weiter liefern. Ab März gilt ausschließlich der neue Vertrag – und nur Apotheken mit entsprechender Präqualifizierung sind zur Versorgung berechtigt. Die Präqualifizierung für die neue Produktgruppe 23B3 kann nachgeholt werden, wenn die entsprechenden Nachweise erbracht wurden.

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