Ist ein verordnetes Medikament nicht verfügbar, darf die Apotheke auch die entsprechende Menge aus einer größeren Packung auseinzeln. Laut dem neu formulierten § 3 Abs. 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) darf die Apotheke nun auch die verordnete Packung abrechnen.
Bei Nichtverfügbarkeit der verordneten Packungsgröße darf laut Rahmenvertrag ohne Rücksprache mit dem Arzt eine Teilmenge aus einer anderen Packungsgröße des abzugebenden Fertigarzneimittels abgegeben werden, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. So regeln es § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 16 des Rahmenvertrags.
Bislang durften Apotheken laut § 3 Abs. 5 AMPreisV dabei nur „die kleinste im Verkehr befindliche Packung“ berechnen. Neu heißt es: „Wird statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung mit einer größeren als der verschriebenen Packungsgröße abgegeben, hat die Apotheke die Packungsgröße abzurechnen, die der verschriebenen Packungsgröße entspricht.“
Allerdings war zuletzt bereits im Rahmenvertrag geregelt, dass die Apotheke nicht draufzahlen muss: Zur Feststellung der „kleinsten im Verkehr befindlichen Packung“ ist demnach „immer auf die ursprünglich verordnete Packungsgröße laut Rahmenvertrag abzustellen; diese ist für die Abgabe und Berechnung zugrunde zu legen“, heißt es in § 16. Nur wenn keine Packungsgöße oder -menge angegeben ist, ist die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Teilmengenabgaben unterhalb der N1-Packungsgröße sind wiederum in Anlage 8 der Hilfstaxe geregelt.
Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhandel beliefert, gilt ein Präparat als nicht verfügbar, wenn es innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage nicht beschafft werden kann.
Im Notdienst gilt laut § 17 Rahmenvertrag wiederum: „Ist eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig, so ist die nächstkleinere, vorrätige Packung abzugeben.“
Laut Landesapothekerverband Baden-Württemberg sind die beiden Konstellationen zu unterschieden: „Der Rahmenvertrag unterscheidet ausdrücklich zwischen einer Packung, die in der Apotheke nicht vorrätig ist, und einer Packung, die im Sinne des Rahmenvertrags nicht verfügbar, also auch über den Großhandel nicht zeitgerecht beschaffbar ist. Insofern sind die Regelungen nicht widersprüchlich, sondern betreffen unterschiedliche Situationen“, so ein Sprecher.
§ 16 des Rahmenvertrags greife bei einer tatsächlichen Nichtverfügbarkeit der verordneten Packungsgröße. „In diesem Fall kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Teilmenge aus einer anderen Packungsgröße abgegeben werden.“
Die Regelung in § 18 zum Akut- und Notdienstfall betreffe dagegen die Situation, dass die verordnete Packung in der Apotheke lediglich nicht vorrätig ist und eine unverzügliche Versorgung erforderlich ist. „Dann ist grundsätzlich die nächstkleinere vorrätige Packung abzugeben.“
Heißt: „Allein die Tatsache, dass eine grundsätzlich lieferbare Packungsgröße im Notdienst nicht vorrätig ist, berechtigt daher nicht automatisch dazu, eine größere Packung zu öffnen und die verordnete Menge daraus abzugeben. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen ‚nicht verfügbar‘ und ‚nicht vorrätig‘.“