Abfallmanagement

Wohin mit den Corona-Proben?

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Berlin -

Sollte es dazu kommen, dass auch Apotheker Corona-Tests durchführen können, so muss auch die Entsorgung der Proben geregelt sein. Abfälle von Covid-Patienten müssen dem infektiösen Abfall zugeführt werden – bisher existiert kein geeignetes Sammelbehältnis in den Apotheken. Je nach Art des Abfalls müssen spezielle Regeln beachtet werden. Hier ein Überblick und ein passender Download.

Zum Download

In den Beratungsecken finden sich bislang sogenannte „Kanüleneimer“. In die meist gelb-schwarz oder gelb-rot gefärbten Plastikbehälter werden Lanzetten und Tupfer, die zur Blutzucker-Testung benötigt wurden, entsorgt.

Kanüleneimer müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • fest verschließbare Einwegbehältnisse
  • Deckel sind nach erstmaligem Zusammenstecken nicht wieder trennbar
  • Inhalt wird durch Fall oder Druck nicht freigegeben
  • Material ist stich- und durchdringfest
  • Eindeutige und verwechslungssichere Deklaration als Abfallbehältnis (Kennzeichnung nach AS 180101)
  • maximale Füllmenge ist angegeben
  • Volle Behältnisse können einmalig geschlossen und somit sicher entsorgt werden

Abfälle, die bei einem Covid-Test entstehen, sind immer als potenziell infektiös anzusehen. Bei der Durchführung eines Nasen-Rachen-Abstrichs für einen PCR-Test liegt das Ergebnis erst ein bis zwei Tage später vor. Bei der Probennahme für einen Antigen-Schnelltest kann das Ergebnis zwar nach wenigen Minuten abgelesen werden. Bis die Auswertung abgeschlossen ist, sollte der Tupfer jedoch bereits verpackt sein. Flüssigabfälle wie Blut und andere Abfälle mit erregerhaltigem Sekret müssen separat entsorgt werden. Abfälle, die mit meldepflichtigen Erregern behaftet sind, fallen unter den Abfallschlüssel 180103. Bestenfalls werden Tupfer & Co. am Einsatzort luftdicht in reißfeste Kunststoffhüllen oder -beutel verpackt. Die spätere Vernichtung nach Abholung des Abfalls erfolgt durch Verbrennung.

Beim Ansammeln von Abfällen wird generell zwischen trockenen und feuchten/flüssigen Abfällen unterschieden. Im Falle einer Corona-Testung in der Apotheke würde allein der Abstrichtupfer zu den flüssigen Abfällen zählen, da er Sekret aus dem Nasen-Rachen-Bereich enthält. Zu den trockenen Abfällen zählen beispielsweise die Handschuhe, die während der Durchführung getragen wurden. Die gesonderte Entsorgung nach Abfallschlüssel 180103 gilt nur für den Tupfer. Von Handschuhen und anderen Materialien geht in der Regel kein erhöhtes Infektionsrisiko aus, sodass die Entsorgung nach Abfallschlüsselnummer 180104 erfolgen kann. Praktisch bedeutet das, dass die Abfälle in verschlossenen und reißfesten Plastiksäcken gesammelt werden können.

Die aktuell erhältlichen Antigen-Schnelltests enthalten einen Abstrichtupfer in einer Peel-Packung. Diese ist nach einmaligem Öffnen nicht mehr verschließbar und somit als Umverpackung nach Benutzung unbrauchbar. Als geeignete Verpackung gelten Hartplastikröhrchen oder ausreichend große Plastikbeutel mit Zip-Verschluss. Vor der Abholung durch einen externen Dienstleister zur Vernichtung müssen die Proben, die tatsächlich Sars-CoV-2 enthalten, inaktiviert werden. Dies kann durch Hitzesterilisation geschehen. Nicht alle Apotheken verfügen über einen Autoklaven. Normalerweise wird dieser zur Hitzesterilisation von Rezepturen, Defekturen oder Gefäßen genutzt. Ob eine Anwendung zum Inaktivieren von potenziell infektiösem Material zulässig ist, ist nicht geregelt. Gesundheitseinrichtungen können auch nicht inaktivierte Proben zur Vernichtung abgeben. Wichtig ist dann, dass die Behältnisse ausreichend gekennzeichnet sind und das abholende Unternehmen die abfall- und transportrechtlichen Vorgaben beachtet.

Abstrich potenziell infektiös

Alle Behälter für potenziell mit Sars-CoV-2 kontaminierten Abfall müssen speziell gekennzeichnet sein. Das Warnzeichen „Biohazard“, also Biogefährdung, muss in ausreichender Größe und gut sichtbar angebracht sein. Eine Untergruppe stellen die sogenannten ansteckungsgefährlichen Stoffe dar. Diese wird weiterhin in vier Untergruppen eingeteilt – je nach Gefährdungspotential. Neben festen und verschließbaren Kunststoffbehältern sind seit kurzem auch spezielle Abfallsäcke zur fachgerechten Entsorgung zugelassen. Alle verwendeten Sammelbehältnisse müssen der neuen Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom 18. März entsprechen.

Hilfestellungen bei Fragen rund zur Entsorgung gibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz Arbeitsmedizin (BAuA). Aktuelle Richtlinien zum Arbeiten mit biologischen Stoffen finden sich in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Diese werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt und fortlaufend aktualisiert.

Die Übersicht als Download

 

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