Neu: Methylrosaniliniumchlorid-Lösung 0,3 Prozent Alexandra Negt, 23.06.2020 07:43 Uhr
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Neu: NRF 11.69. – Methylrosaniliniumchlorid-Lösung 0,3 Prozent. Foto: Arpon Pongkasetkam/ Shutterstock.com
Berlin - Die meisten Farbstofflösungen finden heute aufgrund von unerwünschten Arzneimittelwirkungen keine Anwendung mehr. Immer noch im NRF vertreten ist eine Lösung mit Methylrosaniliniumchlorid. Die tief violette Zubereitung wurde um die in der Praxis gängige Konzentration 0,3 Prozent erweitert. Mit der ersten ergänzungslieferung in diesem Jahr wurde Methylrosaniliniumchlorid-Lösung 0,3 Prozent unter der Nummer NRF 11.69. aufgenommen.
Wässrige Methylrosaniliniumchlorid-Lösungen sind seit knapp 30 Jahren im NRF vorhanden. Die meisten weiteren Farbstofflösungen wurden mit der Zeit gestrichen, da sie entweder ein schlechtes Nutzen-Risiko-Potential aufwiesen oder in ihrer Grundsubstanz nicht in ausreichender Qualität bezogen werden konnten. Bislang enthielt die Vorschrift NRF 11.69. nur die Konzentrationen 0,1 und 0,5 Prozent. Nun wird eine neue Konzentration von 0,3 Prozent ergänzt.
Indikationen
Methylrosaniliniumchlorid wirkt bakteriostatisch und hemmt darüber hinaus das Wachstum von Hefen und Dermatophyten. Der intensiv violette Farbstoff ist insbesondere gegen grampositive Bakterien wirksam. Die antimikrobielle Wirkung steigt mit dem pH-Wert. Wässrige Methylrosaniliniumchlorid-Lösungen in den Konzentrationen 0,1, 0,3 und 0,5 Prozent werden bei Infektionen der Haut und Mundschleimhaut angewendet. Die NRF-Rezeptur wird beispielsweise bei atopischem Ekzem, Mischinfektionen im intertriginösen Bereich (Körperfalten, beispielsweise Achseln, unter der weiblichen Brustfalte) und oberflächlichen Candidosen verordnet. Bei Windeldermatitis findet nur die 0,1-prozentige Lösung Anwendung. Der Wirkstoff wirkt austrocknend und begünstigt somit die Schorfbildung. Gleichzeitig wirkt der Farbstoff juckreizlindernd.
Verwechslungen vermeiden
Methylrosaniliniumchlorid gehört zu den Triarylmethanfarbstoffen. Synonyme sind Gentianaviolett und Kristallviolett. Der Wirkstoff darf nicht mit Methylviolett verwechselt werden. Für Methylviolett (blaues Pyoktanin, Gentianaviolett B) existieren keine aktuellen Prüfvorschriften im Arzneibuch. Ältere Prüfvorschriften lassen zum Teil nur unzureichende Reinheitsprüfungen ausführen. Die Qualität eventuell erhältlicher Substanz ist laut NRF fragwürdig – Methylviolett-Vorschriften sind deshalb im NRF gestrichen worden. Verwechslungen müssen bei entsprechenden Verordnungen ausgeschlossen werden. Nur das Methylrosaniliniumchlorid darf rezepturmäßig verwendet werden.
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