Weil ein Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit für einige Schwangere gefährlich werden kann, kommen mitunter Beschäftigungsverbote ins Spiel. Dass ausstehender Urlaub dabei nicht verloren geht, ist bekannt. Doch was gilt beim Anspruch auf neuen Urlaub im Beschäftigungsverbot. Fällt mit der Arbeitspflicht auch das Recht auf Erholung weg?
Ein Beschäftigungsverbot kann sowohl von Ärzt:innen als auch durch den oder die Chef:in verhängt werden, beispielsweise wenn Gefährdungen für Mutter und Kind am Arbeitsplatz trotz getroffener Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden können. Sowohl der Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung als auch auf nicht genommene Urlaubstage bleibt dabei erhalten. Und das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Mehr noch: Im Beschäftigungsverbot entstehen auch neue Urlaubsansprüche. Das Bundesarbeitsgericht hat einer Angestellten dafür nun mehr als 13.000 Euro als Abgeltung zugesprochen.
Was war passiert? Eine Beschäftigte fiel aufgrund zweier Schwangerschaften für insgesamt zwei Jahre und vier Monate in ihrem Arbeitsverhältnis aus, und zwar von Dezember 2017 bis März 2020. Denn neben den üblichen Mutterschutz- und Stillzeiten wurden ihr außerdem frühzeitig Beschäftigungsverbote ausgesprochen. Als ihr Arbeitsverhältnis schließlich beendet wurde, bevor sie ihre Tätigkeit wieder aufnehmen konnte, machte die Frau ihren Anspruch auf Urlaub in Höhe von 68 Tagen geltend und verlangte eine Abgeltung dafür.
Der Chef lehnte dies jedoch ab. Der Grund: Die in § 24 Satz 2 Mutterschutzgesetz festgelegte Regelung, dass Frauen ihren ausstehenden Urlaub nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nehmen könnten, gelte nur, wenn dies vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht mehr möglich war. Hinzukommt, dass etwaige Ansprüche zudem gemäß Bundesurlaubsgesetz bereits verfallen seien, weil sie nicht bis März des jeweiligen Folgejahres genommen wurden. Doch damit nicht genug: Neue Urlaubsansprüche seien für die Frau während der Beschäftigungsverbote gar nicht entstanden, da für diese Zeiten keine Arbeitspflicht bestanden habe, die ein Erholungsbedürfnis begründen würde.
Doch die Richter:innen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sahen dies im August ebenso wie die beiden Vorinstanzen anders und gaben der Frau Recht. Demnach gilt es, § 24 Satz 1 MuschG zu beachten: „Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten.“ Demnach entsteht auch während des Beschäftigungsverbots Anspruch auf (neuen) Urlaub, und zwar nicht nur in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs.
Somit sei die Geltendmachung von 68 freien Tagen korrekt. Für ihren Urlaub aus der Zeit der Beschäftigungsverbote wurden der Frau daher insgesamt mehr als 13.000 Euro als Abgeltung zugesprochen.