Rabattverträge

Spectrum K lockert Regeln für Apotheker

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Das BKK-Gemeinschaftsunternehmen Spectrum K hat die Regeln bei der Ausschreibung zu Rabattverträgen gelockert. Demnach sind die vier Losgewinner nun doch gleichberechtigt. Ursprünglich sollten sie in der Apotheke gemäß ihrer Rangfolge abgegeben werden. Mit dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Essen zu den Rabattverträgen der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) sei diese Regelung jedoch hinfällig, sagte ein Sprecher von Spectrum K gegenüber APOTHEKE ADHOC.

Das LSG hatte Ende vergangener Woche - für viele Beobachter überraschend - erlaubt, dass Krankenkassen mehreren Herstellern pro Wirkstoff einen Zuschlag erteilen dürfen. Zuvor waren verschiedene Ausschreibungen nicht zuletzt an diesem Kriterium gescheitert.

Spectrum K wollte die Klippe mit strengen Vorgaben an Apotheker bezüglich der Abgabe umschiffen. Darauf kann der BBK-Verbund nach dem LSG-Urteil verzichten: „Eine weitere Vorgabe an die Apotheken bezüglich der Auswahl unter den vier Vertragspartnern ist somit nicht notwendig“, informierte Spectrum K heute seine Mitglieder sowie die Pharmaunternehmen.

Die rund 80 BKKen, die sich bei der Ausschreibung zusammengeschlossen haben, dürften sich damit eine Menge Ärger ersparen. Denn nach dem ursprünglich vorgesehenen Verfahren hätte Spectrum K die Apotheker retaxiert, wenn diese sich ohne Grund nicht an die vorgegebene Reihenfolge der Ausschreibungsgewinner gehalten hätten. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte darin eine übermäßige Beeinflussung der Pharmazeuten erkannt und Spectrum K schriftlich aufgefordert, die Ausschreibung entsprechend zu ändern.

Laut DAV widerspricht eine Beeinflussung der Apotheker dem Rahmenvertrag. In der Unterlassungserklärung hatte der DAV verlangt, dass Spectrum K weder Apotheken noch Softwarehäuser über die Regelung informiert und auch die Hersteller nicht auffordert, dergleichen zu tun.

Bei Spectrum K weist man das Vorgehen des DAV scharf zurück. Der Apothekerverband sei nicht berechtigt, „eine Änderung von Verdingungsunterlagen eines laufenden Vergabeverfahrens zu verlangen, da diese Unterlagen für ihn keine gesetzliche Wirkung haben und er nur durch den Hinweis eines Herstellers aufgefordert wurde, diese zu prüfen“, so das BKK-Unternehmen.

Gegen den Hersteller, der trotz Vertraulichkeitsgebot den DAV informiert hatte, will Spectrum K jetzt rechtliche Schritte einleiten. Wegen der Veränderungen bei der Ausschreibung seien die Forderungen des DAV überdies hinfällig.

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