Rx-Boni

BGH begründet Bagatellschwelle

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Berlin -

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sein vermutlich letztes Urteil zu Rx-Boni begründet. Im Mai hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass für die zulässige Höhe der Rezeptprämie die Anzahl der verschriebenen Arzneimittel und nicht das Rezept maßgeblich ist. Doch das jetzt begründete Urteil ist nahezu bedeutungslos, da der Gesetzgeber Rx-Boni zwischenzeitlich komplett verboten hat.

In dem Verfahren hatte ein easy-Apotheker aus Thüringen mit der Wettbewerbszentrale gestritten. Er hatte seinen Kunden einen Einkaufsgutschein im Wert von einem Euro für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt. Die Wettbewerbszentrale hatte sich vor allem an der Werbeaussage „Rezept-Prämie – bis zu 3,00 € geschenkt!“ gestoßen. Der Bonus verstoße gegen das Arzneimittelpreisrecht und sei daher auch wettbewerbswidrig.

Umstritten war, ob die vom BGH in früheren Verfahren gezogene Spürbarkeitsgrenze von einem Euro pro Rezept oder pro Arzneimittel gilt. Das Landgericht Meinigen hatte die Rx-Boni in erster Instanz verboten, das Oberlandesgericht Jena im Berufungsverfahren jedoch dem Apotheker recht gegeben.

Das OLG hatte das einzelne Medikament als Bezugspunkt gesehen, „da die Gewährung des Bonus sonst von dem Zufall abhinge, wie viele Medikamente auf einem Rezept verordnet worden sind“.

Der BGH bestätigte diese Auffassung und wies die Revision der Wettbewerbszentrale zurück. Der Bezug zum Arzneimittel ist aus Sicht der Karlsruher Richter schon deshalb naheliegend, weil Apothekenkunden dies bei Zuzahlungen ebenfalls so gewohnt seien.

Die Bagatellgrenze sei daher nicht überschritten, wenn der Bonus pro Arzneimittel einen Vorteil von einem Euro nicht übersteige, heißt es in der Begründung. Diese Grenze hatten die Karlsruher Richter in einem Parallelverfahren zu Versandapotheken Mycare klar gezogen und Boni von 1,50 Euro pro Arzneimittel verboten.

Von besonderer Relevanz ist diese Entscheidung nicht mehr. Die schwarz-gelbe Koalition hatte mit der AMG-Novelle das Heilmittelwerbegesetz (HWG) entsprechend verschärft.Seit Mitte August sind alle Zuwendungen und Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, die gegen die Preisbindung verstoßen. Zuvor waren nur Barrabatte bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel explizit verboten.

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