Bundesgerichtshof

Rx-Boni die Zweite

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Berlin -

Nicht weniger als sechs Fälle zu Rezeptrabatten und Bonustalern hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon entschieden – geklärt ist die Sache damit aber noch nicht. Heute befassen sich die Karlsruher Richter erneut mit zwei Bonusmodellen: Es geht um die Versandapotheke Mycare und einen Thüringer Apotheker.

Mycare hatte unmittelbar nach den Entscheidungen des BGH im Herbst 2010 ein Rabattmodell an den Start gebracht: Die Kunden konnten mit jedem verschreibungspflichtigen Medikament 1,50 Euro sparen. Der Bonus wurde entweder sofort mit der Zuzahlung oder beim Kauf von OTC-Arzneimitteln verrechnet.

Die Wettbewerbszentrale hatte dagegen geklagt und in beiden Vorinstanzen gewonnen: Das Landgericht Dessau verbot die Boni im August 2011, vor rund einem Jahr hat das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) die Entscheidung bestätigt. Die Versandapotheke hatte das Modell zwischenzeitlich auch schon eingestellt, trotzdem Revision beim BGH eingelegt.

Immerhin geht es Mycare um Grundsätzliches: Die Versandapotheke von BVDVA-Chef Christian Buse hatte im Verfahren hinterfragt, ob die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) überhaupt in Einklang mit der Verfassung steht. Das OLG fand dies jedoch abwegig. Ob sich der BGH heute mit dieser Frage befassen wird, bleibt abzuwarten.

Das andere Verfahren wurde kurzerhand mit zur Verhandlung aufgenommen: Apotheker Walter Luft, Inhaber von drei Apotheken, einem MVZ und bundesweit im Impfstoffversand aktiv, war ebenfalls von der Wettbewerbszentrale verklagt worden. Er hatte seinen Kunden Boni von einem Euro gewährt – also maximal drei Euro pro Rezept.

In erster Instanz hatte die Wettbewerbszentrale gewonnen, das OLG Jena hatte die Klage dagegen zurückgewiesen und keine Revision zugelassen. Die Bad Homburger Wettbewerbshüter hatten sich dagegen mit Erfolg in Karlsruhe beschwert und dürfen ihren Fall nun ebenfalls heute vortragen.

Mit den neuen Entscheidungen des BGH dürfte zumindest die Spürbarkeitsgrenze schärfer gezogen werden. 2010 hatte der BGH ein Bonusmodell für zulässig erklärt, bei dem Kunden über ein Sammelsystem für zehn eingereichte Rezepte die Praxisgebühr erstattet bekamen. Ob damit allerdings auch generell Boni im Gegenwert von einem Euro zulässig sind, ist nach wie vor umstritten. Nicht geklärt wurde seinerzeit auch die Frage, ob die Grenze pro Arzneimittel oder pro Rezept gilt.

Unberührt dürfte vor dem BGH dagegen die Frage bleiben, inwiefern sich die Kammern und Aufsichtsbehörden bei ihrem Einschreiten an der wettbewerbsrechtlichen Bagatellschwelle orientieren müssen. Die Berufs- und Verwaltungsgerichte haben hierzu bislang unterschiedlich geurteilt.

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