Bundestags-Gutachter zerlegen Spahns Gesundheitsportal APOTHEKE ADHOC, 20.02.2021 08:14 Uhr
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Schlechte Prognose: Bundesgesundheitsminister Jens Spahns (CDU) „Nationales Gesundheitsportal“ ist nicht nur unnötig, sein Google-Deal ist auch ein Verstoß gegen Presse- und Wettbewerbsrecht, urteilt der wissenschaftliche Dienst des Bundestags. Foto: Andreas Domma
Berlin - Bundesgesundheitsminister Jens Spahns (CDU) „Nationales Gesundheitsportal“ wird ein immer peinlicherer Reinfall: Nachdem das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen Spahns Google-Deal erlassen hat, legte nun auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages sein Gutachten zur Rechtmäßigkeit des Portals sowie dessen bevorzugter Behandlung durch Google vor. Und die Juristen lassen das Bundesgesundheitsministerium (BMG) schlecht dastehen: Sie widersprechen allen zentralen Argumenten, die das BMG zuletzt vor Gericht vorbrachte, und werfen aktiv die Frage auf, ob es das Portal überhaupt braucht. Antwort: Nein.
Jens Spahn wollte mit seinem Nationalen Gesundheitsportal vor allen anderen Anbietern stehen. Den Deal, den er dazu mit Google abschloss und der eine Hervorhebung des Portals vor andere Suchergebnisse garantierte, wurde aber am 10. Februar gerichtlich kassiert. Knapp eine Woche später war der wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit seinem nun veröffentlichten Gutachten zur Zulässigkeit des Deals fertig und brachte weitere schlechte Nachrichten für die noch anhängigen Verfahren gegen das Portal: Die Juristen stützen die Argumentation des Landgerichts und widerlegen dabei auch die zentralen Argumente, die das BMG vorgebracht hatte.
So hatte das BMG abgestritten, dass es sich bei seinem Portal überhaupt um ein Presseerzeugnis im presserechtlichen Sinne handelt. Doch, wenden die Gutachter nun ein, das sei eindeutig der Fall. „Die Angebote von Gesundheitsportalen sind als Presse zu bewerten“, das gelte auch für ein staatliches Gesundheitsportal. Dazu komme, dass das Portal sich indirekt sogar selbst so qualifiziere: „Alle Inhalte […] werden von den Fachredakteurinnen und -redakteuren der Portalredaktion oder unseren Partnern recherchiert, erstellt und geprüft“, heiße es auf dessen Seite. „Ähnliche Selbstauskünfte sind auf den Seiten von Netdoktor und anderen Gesundheitsportalen zu finden.“
Es handelt sich also um ein Presseangebot des Staates. „Mit der Pressefreiheit vereinbar sind solche vom Staat abhängige Presseorgane aber nur dann, wenn sie an dem für die Pressefreiheit maßgeblichen Gesamtbild der staatsunabhängigen Presseangebote nichts ändern.“ Und daran habe das BMG allein schon mit seiner Bewerbung des Portals Zweifel geweckt. Denn schon „pauschale, konkret nicht belegte staatliche Aussagen“, wie die des BMG, dass viele der im Internet frei zugänglichen Gesundheitsinformationen „unzuverlässig, lückenhaft, von bestimmten Interessen beeinflusst oder sogar falsch und irreführend“ seien, „dürften zumindest nicht förderlich für das Ansehen anderer seriöser Gesundheitsportalanbieter und deren Gesundheitsinformationen sein“, so die Gutachter.
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