Verlängerung bis Ende Juli

Bundesrat: Grünes Licht für Abgabeerleichterungen

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Berlin -

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Neustrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) und damit der Verlängerung der Abgabeerleichterungen zugestimmt. Damit können Apotheken zumindest bis Ende Juli weiter flexibel auf Lieferengpässe reagieren.

Am 17. März hatte der Bundestag das UPD-Gesetz beschlossen. Per Änderungsantrag hatten die Ampel-Fraktionen gegen die Stimmen von CDU/CSU und AfD sowie Enthaltung von Die Linke die Verlängerung der Abgabeerleichterungen bis Ende Juli untergebracht; die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung läuft am 7. April aus. Das Gesetz ist als sogenanntes Einspruchsgesetz nicht zustimmungspflichtig; die Länder hätten theoretisch mit Mehrheit Einspruch erheben können, der aber wiederum durch den Bundestag mit Mehrheit überstimmt werden hätte können. Insofern war die Abstimmung reine Formsache.

Wegen der weiterhin bestehenden Lieferengpässe bei Arzneimitteln würden die Abgabeerleichterungen für die Apotheken verlängert, sagte Staatssekretärin Sabine Dittmar (SPD). Sie lobte auch die Entbudgetierung im Bereich der Kindermedizin: „Jede erbrachte Leistung wird auch vergütet.“

Zur Arbeit der UPD sagte sie: Nur gut informierte Patientinnen und Patienten könnten ihre Interessen im Gesundheitswesen wahrnehmen. Nun solle eine dauerhafte staatsferne Struktur geschaffen werden, die Kassen sollen in Gestalt des GKV-Spitzenverbands zwar in Haushaltsfragen, aber nicht bei inhaltlichen Themen mitreden können.

Ausnahmen im SGB V

Konkret werden die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ins Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt und durch entsprechende Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ermöglicht.

Ist das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar, „darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden“, heißt es. Und weiter: „Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren.“

Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder der Ärztin von der Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:

  • die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
  • die Packungsanzahl,
  • die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  • die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Abweichend von den Regelungen im Rahmenvertrag sollen in diesen Fällen keine Retaxationen stattfinden.

Noch ist unklar, wie es ab August weiter geht. Ein neuer Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) weist eine unklare Formulierung auf, die für die Apotheken zum Problem werden könnte. Wegen weiterem Abstimmungsbedarf wurde die Kabinettsentscheidung auf die kommende Woche vertagt.

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