Apothekenreform

BMG prüft Maßgabebeschluss

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Berlin -

Das Apothekenverordnung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) sowie die Verordnung zur Fixumserhöhung sind beschlossen, und vergangenen Freitag hat sich der Bundesrat auch mit dem letzten Teil des Apothekenreformpakets befasst: der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen. Die Länderkammer hat den Entwurf aus dem BMG allerdings mit Änderungen angenommen, die derzeit im BMG geprüft werden. Zudem braucht das BMG noch das grüne Licht aus Brüssel.

„Der Maßgabebeschluss des Bundesrates zur Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen wird im BMG derzeit geprüft. Das BMG wird sich nach dem Ende des Notifizierungsverfahrens mit der Europäischen Kommission abstimmen“, erklärt ein BMG-Sprecher.

Die Verordnung kann nur dann in Kraft treten, wenn die vom Bundesrat geforderten Änderungen umgesetzt und in den Verordnungstext aufgenommen werden. Geschieht das nicht, ist die Verordnung vom Tisch.

Im ursprünglichen Verordnungsentwurf waren eigentlich schärfere Temperaturkontrollen beim Versand von Arzneimitteln angedacht, die auch die Transportdienstleister in die Pflicht nehmen sollten. Doch die EU-Kommission äußerte Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahme. Als Reaktion auf die Kritik aus Brüssel wurden viele der kritischen Punkte ersatzlos gestrichen.

Beibehalten werden soll aber, dass im Rahmen einer risikobasierten Transportplanung die versendende Apotheke eine für das jeweilige Arzneimittel geeignete Transportverpackung auswählen soll. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel soll außerdem klargestellt werden, dass diese nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung ausgeliefert werden dürfen. Eine besondere Pflicht zur Kühlung soll zudem weiterhin für kühlpflichtige und kühlkettenpflichtige Arzneimittel vorgegeben werden. Außerdem soll im Sinne der Arzneimittelsicherheit eine solche Möglichkeit zur Ahndung von Verstößen ergänzt werden. Die Stillhaltefrist des Notifizierungsverfahrens ist gestern abgelaufen.

Skonti und Verhandlungslösung

Unter anderem sollen mit der Verordnung handelsübliche Skonti auf Rx-Arzneimittel wieder erlaubt werden. Außerdem soll durch die Verordnung die Verhandlungslösung ab dem 1. Januar 2028 etabliert werden. Verhandelt werden soll sowohl über den relativen Anteil als auch über das Fixum. Bei den Verhandlungen sollen unter anderem die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr, die Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung und der Grundsatz der Beitragssatzstabilität berücksichtigt werden.

Beim Austausch von nicht verfügbaren Arzneimitteln soll ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent sowie die Umsatzsteuer vergütet werden. Für die Abgabe von Rx-Arzneimitteln nach §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes soll der Aufwand mit 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer vergütet werden.

Flexible Öffnungszeiten

Mit der Verordnung sollen die Apotheken mehr Flexibilität hinsichtlich der Öffnungszeiten bekommen. Damit sollen insbesondere Apotheken in ländlichen Regionen ihre Geschäftszeiten besser an den Bedarf vor Ort anpassen können. In der Zeit von Montag bis Freitag sollen Apotheken für jeweils mindestens sechs Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten geöffnet haben.

Notdienste und Zweigapotheken

Die Einteilung der Apotheken zu Notdiensten durch die zuständigen Behörden der Länder bleibt bestehen. Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft können Apotheken durch die zuständige Behörde für die Dauer der Mittwochnachmittage, am 24. Dezember und am 31. Dezember oder für die Dauer der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreit werden, „wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, die im Regelfall nicht mehr als 25 Straßenkilometer entfernt sein darf, sichergestellt ist.“

Auch Zweigapotheken sollen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr Notdienste machen können. In ländlichen Räumen werden zudem für Zweigapotheken Anforderungen an die Vorhaltung von Räumen gegenüber dem bestehenden Recht reduziert. Außerdem soll es diesen ermöglicht werden, Rezepturen durch Apotheken des gleichen Filialverbunds herstellen zu lassen. Außerdem soll künftig in Filialverbünden nur noch ein Labor vorgehalten werden müssen.

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