Pharmamarketing

BGH verschiebt Urteil zu Ärzte-Bestechung

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Die Frage, ab welchem Zeitpunkt Geschenke von Pharmaunternehmen an Ärzte einer Bestechung gleichkommen, bleibt vorerst unbeantwortet. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verschob sein für heute angekündigtes Urteil. Bevor der Senat eine Entscheidung treffen könne, müsse die grundlegende Frage geklärt werden, ob ein Kassenarzt ein Amtsträger für die Kassen oder nur deren Beauftragter sei, erläutere der Vorsitzende Richter Jörg-Peter Becker.

Weil es hierzu bislang keine höchstrichterliche Entscheidung gebe, werde diese Problematik dem Großen Senat zur Klärung vorgelegt, so Becker weiter. Wann sich die Richter mit der Frage befassen, steht noch nicht fest.

Ob der Arzt Amtsträger oder Beauftragter ist, spielt eine entscheidende Rolle für das Strafmaß. Wird der Arzt als Amtsträger gesehen, müsste er im vorliegenden Fall mit einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme rechnen. Auch die Pharmaunternehmen wären wegen Bestechung zu belangen. Ist der Arzt nur Beauftragter, sind geringere Strafen oder sogar Straffreiheit denkbar.

Verhandelt wird über den Fall einer Firma, die Ärzten die Kosten für hochwertige Reizstromgeräte in ihren Praxen erlassen hatte. Dies hatte sie daran gekoppelt, dass die Mediziner ihren Patienten Therapiegeräte derselben Firma zur Eigenanwendung zu Hause verordnen.

Zwischen September 2004 und November 2008 wurden so mehr als 70.000 Geräte verordnet, das Unternehmen rechnete die Kosten mit der AOK Niedersachsen ab. In erster Instanz hatte das Landgericht Stade erklärt, dass weder die Voraussetzungen für Amtsdelikte noch für Bestechung im geschäftlichen Verkehr gegeben seien. Die Staatsanwaltschaft war daraufhin in Revision gegangen.

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