Omeprazol-Rabattvertrag

AOK: Apotheken in der Pflicht

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Die AOK Baden-Württemberg bleibt dabei: Auch bei ungleicher Stückzahl müssen die Apotheken bei Rabattarzneimitteln substituieren. „Ich sehe hierbei eindeutig die Apotheke in der Pflicht“, sagte AOK-Rabattchef Dr. Christopher Hermann gegenüber APOTHEKE ADHOC.

Die AOK Schleswig-Holstein hatte im Alleingang zuletzt Ärzte angeschrieben und zur Verordnung der rabattierten Omeprazolpräparate von KSK angehalten. Nur bei Verordnungen über die genaue Stückzahl sei bei abweichenden Packungsgrößen eine Substitution in der Apotheke möglich, so der Tenor des Schreibens.

„Tatsächlich erfolgt die Substitution zu Gunsten rabattierter Omeprazol-Packungen derzeit nicht in akzeptablem Umfang“, erklärte Hermann. Die Substitutionspraxis müsse in der Apotheke verbessert werden, die Therapiehoheit habe allerdings immer der Arzt. „Wenn er sichergehen möchte, dass auf seine Verordnung hin auch wirklich das rabattierte Arzneimittel abgegeben wird, muss er entweder das betreffende rabattierte Arzneimittel namentlich verordnen oder eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung empfohlene Verordnung auf Wirkstoffebene, wie zum Beispiel 'Omeprazol 20 mg N3' vornehmen“, so Hermann. Vor diesem Hintergrund sei das Vorgehen der AOK Schleswig-Holstein nachvollziehbar.

Hermann stellte aber klar: „Bei dem Schreiben handelte es sich um eine punktuelle Aktion der AOK Schleswig-Holstein.“ Die Kasse habe mit dem Schreiben ausschließlich das Ziel verfolgt, Ärzte über den Omeprazol-Rabattvertrag zu informieren. Dies sei aber unabhängig von der Substitutionspflicht des Apothekers erfolgt. „Die Pflicht zur Substitution durch den Apotheker wird hierdurch nicht geschmälert“, so Hermann.

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