Anti-Korruptionsgesetz

Bundesrat: Harte Strafen bei Patientenschäden

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Berlin -

Der Bundesrat wünscht sich eine Verschärfung des Anti-Korruptionsgesetzes. Wenn der Täter einen anderen Menschen „in eine Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung bringt“, soll dies stets als besonders schwerer Fall von Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen werden, heißt es in der Empfehlung des Gesundheitsausschuss der Länderkammer.

Nach dem Anti-Korruptionsgesetz drohen Ärzten und Apothekern künftig bis zu drei Jahren Haft, wenn sie sich bestechen lassen. Besonders schwere Fälle werden sogar mit fünf Jahren Haft geahndet. Strafbar macht sich demnach etwa, wer bei der Verordnung oder Abgabe von Arzneimitteln den Wettbewerb unlauter beeinflusst und dafür selbst Vorteile erhält. Als zweiter Punkt sind Verstöße gegen die heilberufliche Unabhängigkeit explizit genannt.

Dem Bundesrat reicht dies nicht aus: „Korruption im Gesundheitswesen kann nicht nur nachteilige finanzielle Auswirkungen für die Kostenträger nach sich ziehen“, heißt es zur Begründung. Insbesondere seien für die Betroffenen durch korruptes Verhalten bedingte Gesundheitsschäden gravierend.

Dieser Tatbestand soll – geht es nach dem Gesundheitsausschuss des Bundesrats – als besonders schwerer Fall ins Gesetz aufgenommen werden. Denn es sei in der Außenwirkung schwer vermittelbar, „dass eine körperliche Schädigung als Folge des Fehlverhaltens hinter den übrigen Tatbestandsmerkmalen zurückstehen soll“, so die Länderkammer.

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats wünscht sich zudem eine Erweiterung bei den potentiellen Antragstellern. Laut bisherigem Entwurf dürfen Geschädigte, Wettbewerber, Kammern und Berufsverbände einen Strafantrag stellen sowie – was nachträglich eingefügt wurde – die Krankenkassen und Pflegeversicherungen. Der Bundesrat möchte dieses Recht auch der gesetzlichen Unfall- sowie Rentenversicherung zugestehen.

Schließlich sollten mit dem Gesetz auch Sachverhalte außerhalb der Krankenversicherung erfasst werden, heißt es zur Begründung. Die gesetzliche Unfallversicherung erbringe sowohl Leistungen der ambulanten und stationären medizinischen Behandlung als auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Letzteres gelte auch für die gesetzliche Rentenversicherung. „Fehlverhalten von Leistungserbringern in diesen Bereichen des Gesundheitswesens müssen auch durch diese Träger der Sozialversicherung zur Anzeige gebracht werden können“, fordert der Bundesrat.

Das von der Bundesregierung geplante Anti-Korruptionsgesetz ist nicht zustimmungspflichtig. Die Länderkammer könnte den Ablauf jedoch im Stellungnahmeverfahren ausbremsen. Aber dazu wird es wohl nicht kommen: Nach der Beratung empfiehlt der federführende Rechtsausschuss, gegen den Entwurf keine Einwände zu erheben.

Als nächstes steht eine Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages an: Am 14. Oktober können die geladenen Verbände und Experten noch einmal Einfluss auf das Geschehen nehmen – so sie von einem Ausschussmitglied befragt werden. Vorab werden schriftliche Stellungnahmen eingeholt.

Auch die ABDA ist gefragt. Schriftlich haben sich die Apotheker schon zweimal zu den Plänen Regierung geäußer. Grundsätzlich begrüßt die ABDA das Ziel, dass Lücken bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen geschlossen werden sollen: „Die vorgesehenen Regelungen erscheinen uns grundsätzlich als geeignet, dieses Ziel zu erreichen“, hieß es aus der Jägerstraße.

Allerdings müssten die Apotheker „erkennen können, welches Verhalten strafrechtlich sanktioniert werden soll“. Hier hat die ABDA Bedenken, was den Bezug auf das Berufsrecht angeht, zumal die Apotheker gar keine einheitliche Berufsordnung haben. Jedes Bundesland verfügt über seine eigene. Das Strafrecht verbietet aber eine Ungleichbehandlung.

Laut dem Referentenentwurf sollte sogar jede Verletzung einer Berufsausübungspflicht strafrechtlich geahndet werden können. Nach lauter Kritik aus den Reihen der Heilberufler hatte die Regierung im Kabinettsentwurf nachgebessert. Hier ist nun von Verletzung einer berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit die Rede. Doch die ABDA warnt: Auch dieser Begriff sei weder im Strafgesetzbuch selbst noch sonst irgendwo definiert oder normiert.

Im Strafrecht sei es zwar grundsätzlich möglich, Begriffe gewissermaßen zu importieren – in diesem Fall die Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit. Allerdings sei dieser Begriff einer rechtlichen Wertung gar nicht zugänglich, so die ABDA. Er werde in der Berufsordnung nicht erwähnt, vielmehr werde dort eine spezifische Handlung untersagt. Damit sei nicht klar, was von dem geplanten Straftatbestand erfasst sei.

Ob sich die Regierung dieser Mahnungen annimmt, wird spätestens Anfang Dezember klar sein. Dann soll die zweite und dritte Lesung im Bundestag folgen. Wenn danach auch der Bundesrat am 18. Dezember grünes Licht gibt, könnte das Anti-Korruptionsgesetz durch noch in diesem Jahr in Kraft treten.

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