Ärztepfusch

Tod nach Fettabsaugen: Arzt verliert Approbation

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Berlin -

Der Berliner Schöheitschirurg, dessen Patientin nach einer Fettabsaugung starb, erhält seine Approbation nicht zurück. Er sei „unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs“, so das Verwaltungsgericht Berlin.

Der Arzt führte bei seiner 49-jährigen Patientin eine Bauchdeckenstraffung mit Fettabsaugung durch und behob einen Narbenbruch im Unterbauch. Der Patientin hatte er vorgetäuscht, die Operation in seiner Tagesklinik mit einem Anästhesisten durchführen zu wollen, tatsächlich betäubte er die Patientin selbst. Während der Operation ließ er die Herzfrequenz, den Erregungsablauf des Herzens, den Blutdruck und die Sättigung des Blutes mit Sauerstoff messen. Die Blutgaswerte, durch die man die Sauerstoffversorgung des Gehirns bestimmt, wurden nicht überwacht. Bei der Operation waren drei Arzthelferinnen anwesend.

Während der Operation musste die Patientin nachbetäubt werden. Als der Chirurg die Wunde schloss, kam es aus ungeklärter Ursache zum Herzkreislaufstillstand. Daraufhin reanimierte er die Patientin, wobei diese sich übergab. Eine endotracheale Intubation und Beatmung – wie es dem medizinischen Standard entsprochen hätte – erfolgte nicht. Ihr wurde lediglich mittels einer Maske Sauerstoff zugeführt, zum Offenhalten der Atemwege nutzte der Arzt einen Guedel-Tubus, der aber nicht vor Aspiration schützt.

Dem Arzt gelang es, das Herz wieder zum Schlagen zu bringen, doch statt sofort einen Notarzt zu rufen und die Frau ins Krankenhaus zu bringen, ließ er sie sieben Stunden im Operationssaal liegen. Er fürchtete, das Bekanntwerden des Zwischenfalls könne seinem Ansehen schaden und seine berufliche und wirtschaftliche Existenz gefährden. Der Tod der Patientin sei ihm zwar unerwünscht gewesen, er habe ihn aber in Kauf genommen.

Am Abend forderte der Arzt schließlich statt einem Notarztwagen einen Krankentransport zu einem nahe gelegenen Krankenhaus an. Als die Rettungssanitäter in der Praxis eintrafen, waren sie entsetzt über den Zustand der Patientin. Als sie im Krankenhaus ankamen, war es bereits zu spät. Die Frau hatte zu diesem Zeitpunkt keine ernsthaften Überlebenschancen mehr. Die Ärzte im Krankenhaus erhielten von dem Chirurgen völlig unzureichende Informationen zum Zustand der Patientin. So wussten sie nicht, welche Medikamente ihr verabreicht wurden, auch die Wiederbelebung verschwieg der Mediziner.

Dem Ehemann der Patientin erzählte der Chirurg, seine Frau sei nach der Operation aufgewacht, sie schlafe aber immer wieder ein und werde deshalb ins Krankenhaus gebracht. Am 12. April 2006 verstarb die Frau an den Folgen einer globalen Hirnsubstanzerweichung. Der Mediziner beharrte vor Gericht darauf, keine Fehler gemacht zu haben. Erst die behandelnden Krankenhausärzte hätten den Tod der Patientin verursacht.

Der Fall wurde in insgesamt drei Prozessen vor dem Berliner Landgericht (LG)und drei Revisionen beim Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. Nichtachtung des ärztlichen Standards in besonders schwerwiegender Weise, grob pflichtwidriges, rücksichtsloses und eigensüchtig begründetes Nachtatverhalten war in der letzten Verurteilung des 67-jährigen Arztes im August 2013 rechtskräftig festgestellt worden. Das LG verurteilte ihn wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren und einem vierjährigen Berufsverbot. Im Juli 2015 widerrief das Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso) seine Approbation.

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