BGH-Urteil

Die „Kinderzahnärztin“ ist irreführend, ihre Praxis nicht

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Berlin -

Die Werbung mit der Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ ist nicht irreführend, findet der Bundesgerichtshof (BGH). Die Zahnärztekammer wurde mit ihrer Klage gegen ein Mitglied abgewiesen, wie aus dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7. April hervorgeht.

Die Kammer hatte die Aussage beanstandet, weil sie nach ihrer Auffassung die Vorstellung besonderer fachlicher Qualifikationen in Form kinder-zahnärztlicher Kenntnisse vermittelte. Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hatte der Zahnärztin recht gegeben. Die Verbraucher:innen erwarteten von einer „Kinderzahnarztpraxis“ lediglich, dass sie bereit sei, Kinder mit ihren besonderen Bedürfnissen zu behandeln und dass sie über eine besonders kindgerechte Praxisausstattung verfüge. Das wurde vom BGH jetzt bestätigt.

Die Karlsruher Richter verweisen auf den Unterschied zwischen „Kinderzahnarztpraxis“ und „Kinderzahnärztin“. Die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ ist nämlich aus Sicht des BGH sehr wohl irreführend. Verbraucher:innen würden die Unterschiede zwischen Fachärzten und Fachzahnärzten nicht kennen und daher den Kinderzahnarzt mit dem als Facharzt qualifizierten Kinderarzt gleichsetzten. Die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ beziehe sich nicht auf die Praxis, sondern auf die fachliche Qualifikation der Zahnärztin, so dass ein Verständnis, wonach allein die kindgerechte Ausstattung beworben werde, fern liege. Über die Entscheidungen berichtet die Wettbewerbszentrale.

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