VGH-Beschluss

Teilerfolg für Visavia

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Ein Apotheker aus Frankfurt hat mit seinem Abgabeterminal Visavia der Firma Rowa einen Teilerfolg vor Gericht erzielt: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob den Beschluss der Vorinstanz teilweise auf. Bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren darf der Apotheker vorerst wieder OTC-Arzneimittel über den Automaten abgeben. Verschreibungspflichtige Medikamente bleiben aber ausgeschlossen.

Laut Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) müssen Rezepte bei Belieferung mit Namen und Anschrift des Apothekers und dessen Unterschrift, PZN und Preis des Arzneimittels sowie Datum der Abgabe versehen werden. Dies ist den Richtern zufolge beim Visavia derzeit nicht möglich. Eine nachträgliche Kennzeichnung sei unzulässig, heißt es im Urteil. Die Behörden durften laut Gericht die Abgabe von Rx-Arzneimitteln verbieten.

Die Richter äußerten zudem Bedenken, dass ein - von Rowa in Aussicht gestelltes - Nachrüsten des Visavia mit einem Drucker den Anforderungen genügen würde. Schließlich sei die Unterschrift des Apothekers nicht durch einen Stempel zu ersetzt.

Immerhin darf der Apotheker nach dem VGH-Beschluss vom 16. Februar OTC-Arzneimittel am Automaten abgeben - solange sie nicht verschrieben wurden. Die Beratungspflicht des Apothekers sahen die Richter durch den Einsatz des Visavia nicht grundsätzlich ausgehebelt. Das Terminal sei ein zusätzliches Angebot an den Kunden außerhalb der regulären Nacht- und Notdienste der Apotheke.

Die Kommunikation über Mikrofon, Lautsprecher und Bildschirm sei eben „etwas anders ausgestaltet“. Die Entscheidung, auf ein Beratungsgespräch in der Offizin zu verzichten, liege - wie beim Versandhandel - beim Kunden, so die Richter. Allerdings sei der Apotheker nicht von seiner Informationspflicht entbunden. Mit Verweis auf die Entscheidung des VG Karlsruhe sei im Einzelfall zu klären, ob der Apotheker seiner Beratungspflicht nachkommen könne. Damals hatten die Richter sich am Lärm einer vorbeifahrenden Straßenbahn gestoßen. Je nach Lage der Apotheke scheint also die Abgabe von OTC-Präparaten zulässig oder nicht.

Im aktuellen Fall erkannten die Richter, dass dem Frankfurter Apotheker durch das vorübergehende Betriebsverbot ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die zu erwartenden Gewinne aus dem OTC-Geschäft veranschlagte der VGH auf 1000 Euro pro Monat. Laut Rowa wird dieser Schaden wohl Gegenstand einer weiteren Klage werden.

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