Wartezimmer-TV

Shop Apotheke wirbt bei Zahnärzten

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Berlin -

In der Arztpraxis müssen Patientinnen und Patienten mitunter auf die Behandlung warten. Die Zeit wird gerne mit Wartezimmer-TV überbrückt. In Nordrhein-Westfalen wird in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis für Shop Apotheke geworben. Auch wenn sich die Medizinerinnen und Mediziner in einem Disclaimer von dem Spot distanzieren, könnte der Fall als Zuweisung an den niederländischen Versender Redcare gewertet werden.

Im Wartezimmer-TV der Zahnarztpraxis in Gummersbach wird auf Shop Apotheke verwiesen, obwohl laut Berufsordnung in einer Arztpraxis keine Apotheke empfohlen werden darf. Gezeigt wird ein Spot, bei dem der Einlöseweg eines E-Rezepts über CardLink erklärt wird. Zu sehen ist unter anderem ein Smartphone und der Slogan: „E-Rezept? Hältst du schon dran?“ sowie das Logo von Shop Apotheke.

Distanz mit Disclaimer

Im Anschluss distanzieren sich die Zahnmedizinerinnen und -mediziner von der Werbung: „Keine ausdrückliche Empfehlung der Ärztin oder des Arztes“, steht auf grauem Hintergrund, der an den Pflichttext bei TV-Werbespots für Arzneimittel erinnert. Doch dieser Disclaimer dürfte die Praxis nicht vor einem möglichen Verstoß gegen die eigene Berufsordnung retten. In der Praxis war für eine Stellungnahme niemand zu erreichen.

Die Wettbewerbszentrale etwa sieht diese Inhalte im TV-Programm einer Arztpraxis kritisch. Laut Landgericht Düsseldorf (LG) handelt es sich bei solchen Werbespots um eine „Verweisung“, die aus Sicht des Patienten als Empfehlung gewertet werde. Beispielsweise genüge die Benennung bestimmter Leistungsanbieter durch Aufhängen von Plakaten oder Auslegen von Flyern oder Visitenkarten. Es werde bezweifelt, dass der Hinweis, dass es sich nicht um eine Empfehlung des Arztes handelt, ausreiche, um den Empfehlungscharakter auszuräumen.

Apothekerkammer kritisiert Werbung

Ähnlich bewertet die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) die Sache: Die Werbung einer Apotheke im Wartezimmer-TV sei „unzulässig“, sagte ein Sprecher mit Blick auf die Wartezimmer-TV-Werbung einer anderen Arztpraxis. Auch wenn die Patientin oder der Patient erkennen könne, dass es sich bei dem Inhalt des Werbeblocks nicht um eine Information beziehungsweise Meinung der Ärztin oder des Arztes handele, ändere dies nichts daran, dass man „zumindest eine konkludente Empfehlung des Arztes insoweit sieht, als dieser in ‚seinem‘ Wartezimmer-TV die Werbung bestimmter Anbieter aus dem Gesundheitsbereich ausstrahlt“.

Der Disclaimer ist der Kammer zufolge nicht geeignet, die Bedenken in Bezug auf die Wahrnehmung der Patientinnen und Patienten im Sinne einer ärztlichen Empfehlung auszuräumen.

Die Anbieter von Wartezimmer-TV berufen sich in Bezug auf die rechtliche Zulässigkeit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2015. Zwar hatten die Richter die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, „sich dann aber inhaltlich gar nicht mehr mit den konkreten Verstößen befasst“, so die Kammer.

Vielmehr habe der BGH „bereits aus rein formalen Gründen einen Verstoß verneint, da nur der Arzt oder Apotheker für die Werbung belangt werden könne“. Erst wenn gegen einen direkten Teilnehmer ein Urteil erlassen wurde, könne man sich an den Anbieter wenden.

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