Securpharm: EuGH muss entscheiden Patrick Hollstein, 05.05.2020 15:05 Uhr
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Überklebte Packung? Wie Reimporteure mit Securpharm umgehen müssen, entscheidet der EuGH. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - Im Streit um die Umsetzung von Securpharm bei Reimporten muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Das Landgericht Hamburg (LG) hat einen Streit um Votrient (Novartis) in Luxemburg vorgelegt. Es geht um die Frage, ob Parallelhändler ihre Ware wegen des Sicherheitssiegels in neue Umkartons umverpacken dürfen oder ob sie sichtbar geöffnete Kartons überkleben müssen.
Reimporte kommen derzeit eher selten in eigenen Umkartons daher; vielmehr sind überklebte Packungen die Regel. Das ist nicht unbedingt im Interesse der Parallelhändler, die ihrer Ware gerne einen hochwertigen Anstrich verpassen würden. Doch unter Rückgriff auf ihre Markenrechte können die Originalhersteller dafür sorgen, dass ein Import als solcher auch für den Patienten zu erkennen bleibt. Apothekenmitarbeiter kennen den Blick der Patienten, wenn sie eine Packung mit kyrillischen Buchstaben und ausgeschnittenen Aufklebern über den HV-Tisch reichen.
Allerdings dürfen Markenrechte nicht missbraucht werden, um Märkte künstlich abzuschotten; der EuGH hat dazu vor einigen Jahren entsprechende Grundsätze aufgestellt. Damit der Originator im Zweifelsfall seine Rechte geltend machen kann, müssen die Importeure ihn demnach vor dem Inverkehrbringen informieren und ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware zur Verfügung stellen.
Novartis widersprach im aktuellen Fall der neuen Aufmachung und zog vor das LG Hamburg, um eine einstweilige Verfügung gegen den Importeur Abacus zu erwirken. Im vergangenen Jahr hatte der Konzern so erfolgreich Eurim gestoppt; der Parallelhändler aus dem bayerischen Piding wollte Azopt und Ciloxan umverpacken. Doch anders als in dem früheren Streit legten die Richter den Fall nun beim EuGH vor: Ob es zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen kann, wenn die vorgesehenen Sicherheitsmerkmale durch den Parallelhändler auf die Originalverpackung aufgebracht werden müssen und dabei sichtbare Öffnungsspuren bleiben? Ob es eine Rolle spielt, dass diese auf den ersten Blick zu erkennen sind oder nur bei gründlicher Prüfung in der Apotheke – oder aber bei der Öffnung durch den Patienten? Und ob es überhaupt im Sinne der Fälschungsrichtlinie ist, wenn Parallelhändler die Sicherheitsmerkmale überkleben?
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