Streit um Wundauflagen

Zwischenhändler dürfen PZN aufkleben

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Berlin -

Parallelhändler dürfen importierte Ware mit Aufklebern in deutscher Sprache versehen. Aber wie sieht es bei Ware aus, die nicht aus dem Ausland importiert wurde? Laut Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) sind auch hier Sticker mit eigener PZN erlaubt.

Im konkreten Fall ging es um Urgotül-Wundgaze, die nicht nur vom Originalhersteller Urgo angeboten wird, sondern unter eigener Pharmazentralnummer (PZN) auch vom Zwischenhändler Bios Medical. Das Unternehmen aus Saarbrücken hatte die ursprünglichen Angaben des Herstellers überklebt, der seine Markenrechte verletzt sah und den Vertrieb untersagen lassen wollte.

Das Landgericht Frankfurt (LG) gab dem Antrag statt, da der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert beziehungsweise verschlechtert worden sei. Doch das OLG kassierte die Entscheidung. Der Zwischenhändler habe ein berechtigtes Interesse daran, die PZN des Herstellers durch seine eigene zu ersetzen: Denn anderenfalls könne Urgo den Wettbewerber von einem gleichwertigen Zugang zur elektronischen Warenwirtschaft ausschließen. „Könnte die PZN nicht angebracht werden, würde kein Weitervertrieb möglich sein oder dieser zumindest erheblich erschwert, so dass im Endeffekt die Klägerin weiterhin Kontrolle über die Vertriebswege hätte, was mit dem Erschöpfungsgrundsatz unvereinbar wäre; zudem wäre auch der Preiswettbewerb erheblich behindert.“

Das Überkleben der PZN durch eine neue PZN entspreche gerade dem Zweck der soegannten Erschöpfungsregelungen: Laut Artikel 15 Unionsmarkenverordnung (UMV) haben Inhaber von Markenrechten gerade nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die von ihnen selbst oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. „Mit den Interessen des Wirtschaftsverkehrs – gleich ob auf nationaler oder europäischer Ebene – ist es unvereinbar, den weiteren Vertrieb von Waren, die mit Zustimmung des Zeicheninhabers gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht worden sind, markenrechtlich zu behindern“, so das OLG.

Zwar wurde im konkreten Fall auch das Logo des Herstellers überklebt; dies sei jedoch so versteckt und wenig herausgehoben gewesen, dass angesichts der mehrfachen Verwendungen an anderer Stelle der Verpackung die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt werde. „Sonst hätte es der Markeninhaber in der Hand, durch eine mehrfache, großflächige Verteilung seiner Marke auf der Verpackung zu verhindern, dass die von in den Verkehr gebrachte Ware erschöpft und weitervertrieben werden kann.“

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