Streit um Preisbindung

Rx-Boni beim EuGH: AKNR ist optimistisch

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Berlin -

Mit der Freigabe von Rx-Boni für ausländische Versandapotheken hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Arzneimittelpreisrecht auf den Kopf gestellt. Jetzt geht das Thema noch einmal nach Luxemburg. Dr. Armin Hofmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR), ist optimistisch, dass der EuGH sich im zweiten Anlauf intensiver mit der deutschen Rx-Preisbindung beschäftigen wird. Er muss es auch sein, denn es geht auch um einen Millionenbetrag.

„Seit der Entscheidung des EuGH im Jahr 2016, in der die Geltung der deutschen Preisbindung für ausländische Versender bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln für europarechtswidrig erklärt worden war, ist viel Zeit vergangen“, erklärt Hoffmann. „Die jüngeren Entscheidungen aus Luxemburg lassen erahnen, dass der Schutz und die bestmögliche Versorgung der Bürgerinnen und Bürger in der EU für das Gericht von größter Bedeutung sind und den Gewinnerzielungsabsichten von Großkonzernen – die ganz anders arbeiten als die meisten Apotheken in der EU – vorgehen. Bedürfnisse der Wirtschaft müssen mit den Ansprüchen der Menschen in der EU für eine zuverlässige, flächendeckende und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung in Einklang stehen. Daher blicken wir zuversichtlich nach Luxemburg.“

„Der freie Verkehr von Waren ist selbstverständlich eine wichtige Errungenschaft in der EU“, ergänzt Dr. Bettina Mecking, Geschäftsführerin und Justiziarin der AKNR, „Arzneimittel sind aber ganz besondere Waren. Der etablierten Versorgung durch wohnortnahe Apotheken kommt dabei daher auch eine besondere Bedeutung zu. Auf diese Besonderheiten hat der EuGH in seinen Urteilen immer wieder hingewiesen. Die Werbung der ausländischen Versender hatten und haben wir im Blick und gehen Verstößen konsequent nach. Unsere Argumente waren und sind stichhaltig – auch und gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Urteile des EuGH. Wir vertrauen daher darauf, damit auch bei den Luxemburger Richtern Gehör zu finden.“

Für die Kammer geht es auch um viel Geld: DocMorris hatte nach dem EuGH-Urteil im Oktober 2016 auf Schadenersatz geklagt. Verluste in Höhe von 18 Millionen Euro soll die Kammer zahlen. Das Landgericht Düsseldorf (LG) wies die Klage zunächst ab, das Oberlandesgericht (OLG) entschied dann zugunsten des Versenders. Der BGH hat das Verfahren nun bis zur Klärung durch den EuGH ausgesetzt.

Bei den offenen Fragen, für die der BGH um Klärung bittet, geht es grundsätzlich darum, ob das EU-Recht Vorgaben für die das gesamte Sortiment betreffende Werbung einer Apotheke für den Bezug rezeptpflichtiger Medikamente macht. Auch ist unklar, ob ausländischen Versandapotheken im Falle solcher Vorgaben durch das EU-Recht danach die Werbung mit Gutscheinen oder Rabatten für rezeptpflichtige Medikamente untersagt werden darf, wie es das deutsche Recht in weiten Teilen vorsieht.

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