Apothekenrecht

OLG: „Vorteil24“ ist kein Pick-up

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Berlin -

Das Modell „Vorteil24“ war laut dem Oberlandesgericht Celle (OLG) kein Pick-up. Die Abgabe der Medikamente erfolgte aus Sicht der Richter in der deutschen Apotheke, die angebotenen Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel waren damit unzulässig.

Vor Gericht hatten zwei Apotheker um „Vorteil24“ gestritten. Doch nachdem das Konzept eingestellt worden war, hatten sie den Fall für erledigt erklärt. Mit dem Beschluss des OLG wurde jetzt lediglich die Kostenfrage geklärt: Der Apotheker muss wegen seiner Beteiligung an „Vorteil24“ die Verfahrenskosten tragen.

Bei „Vorteil24“ konnten Kunden in teilnehmenden Apotheken der Kooperation Linda ihre Arzneimittel bei der niederländischen Montanus Apotheke bestellen. Die Übergabe erfolgte formal in den Niederlanden, obwohl die Arzneimittel an die deutschen Apotheken geliefert wurden.

Aus Sicht des OLG erfolgte die Übergabe in der deutschen Apotheke. Schließlich prüfe diese das Rezept und kassiere die Bezahlung. Außerdem werbe die Apotheke selbst für ihre Beratung.

Damit unterscheide sich die Bestellung bei der Montanus Apotheke nicht wesentlich von einem normalen Besuch der deutschen Apotheke, so das OLG. Beim Versandhandel über Pick-up-Stellen dürfe die Abholstelle dagegen nur die Transportfunktion übernehmen, so das OLG mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).

Entscheidend für die Richter war zudem, dass der Kunde vor der Übergabe in der Linda-Apotheke keine Verfügungsgewalt über die Medikamente hatte. Die Alternative, die Arzneimittel in den Niederlanden bei Montanus abzuholen und damit 50 Cent für die Lieferung zu sparen, komme „nicht ernsthaft in Betracht“, befanden die Richter. Auch könne der Bonus vom Versicherten nur in der deutschen Apotheke realisiert werden. Damit hatte der Apotheker laut OLG gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung verstoßen.

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