Ein Blick auf Verbraucherschutzportale zeigt, dass sich Empfänger häufig beklagen, weil das Paket bei einem Nachbarn angegeben wurde, obwohl sie zu Hause waren. Auch der Vorwurf, Zusteller würden sich das Treppenlaufen sparen und Abholzettel ohne vorheriges Klingeln in den Briefkasten werfen, taucht immer wieder auf. Häufiger kommt auch vor, dass der Nachbar nicht identifiziert werden kann.
Verbraucherschützer verweisen darauf, dass die Zustellung zunächst persönlich zu erfolgen hat, dass der Paketbote also Klingeln muss. Wird nicht geöffnet, kann er das Paket bei einem Nachbarn abgeben. Aber: Der „Nachbar“, in der Fachsprache auch „Ersatzempfänger“genannt, kann nicht beliebig vom Zusteller ausgewählt werden Dieser muss in „unmittelbarer Nähe“ des eigentlichen Empfängers wohnen. Das ist im Einzelfall Auslegungssache. In einem Wohnblock kommt wohl jede andere Wohnung infrage. Oder auch ein Geschäft, das in der Nähe liegt. Beim Zustelldienst Hermes darf der „direkte“ Nachbar höchstens drei Häuser weit entfernt wohnen. Grundsätzlich muss kein Nachbar ein fremdes Paket annehmen. Sobald er unterschreibt, muss er es aber sorgfältig aufbewahren. Er darf es dem Empfänger nicht einfach vor die Tür stellen. Geht in diesen Fällen ein Paket verloren, kann der Nachbar dafür unter Umständen haftbar gemacht werden, so die Verbraucherschutzzentrale NRW. Der Paketzusteller haftet nach Annahme durch den Nachbarn insoweit regelmäßig nicht mehr.
Es ist auch möglich, einen so genannten Garagenvertrag abzuschließen oder eine Abstellgenehmigung zu erteilen. Der Empfänger benennt einen Ort – etwa die Garage, der Carport oder ähnliches –, an dem Pakete abgelegt werden dürfen, ohne dass Sie dafür unterschreiben müssen. Nachteil: Falls die Ware dann wegkommt, haftet der Zustelldienst nicht. Mit dem Ablegen der Sendung am vereinbarten Ort ist die Zustellung vielmehr aus Sicht des Paketboten ordnungsgemäß erfüllt.
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