Streit um Wochenendarbeit

Mayd: Kein Flüsterdienst am Feiertag

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Berlin -

Einen Lieferdienst, den es nicht mehr gibt, und ein Urteil, das nie gesprochen wurde. Der Prozess zum Sonntagsangebot von Mayd treibt seltsame Blüten. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Sache aus formalen Gründen zurück, doch Karlsruhe gibt eine Anweisung mit, wie in der Sache zu entscheiden ist.

Mayd war angetreten, um den Apothekenmarkt zu revolutionieren. Am Ende waren wohl mehr als 50 Millionen Euro an Investorengeldern weg, „Meds at your doorstep“ wurde abgewickelt. Aber ein juristisches Nachspiel gibt es noch, denn ein Apotheker aus Köln, der bei dem Konzept mitgemacht hatte, muss sich wegen Störung der Sonntagsruhe vor Gericht verantworten.

Die Wettbewerbszentrale hatte Verstöße gegen § 3 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in Nordrhein-Westfalen (FeiertagsG) und §§ 4 und 7 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW (LÖG) gesehen.

Eigentlich sollte der BGH entscheiden, doch es fehlt ein Nachweis, dass die erstinstanzliche Entscheidung überhaupt verkündet wurde. Also muss das Landgericht Köln erneut entscheiden.

Dennoch wollte der BGH die Parteien nicht umsonst die Extrarunde drehen lassen und gab eine rechtliche Bewertung mit auf den Weg. Dass nur im Hinterzimmer Tüten für die Mayd-Boten verpackt wurden, ließen die Karlsruher Richter nicht als Argument gegen die Vorgaben des LÖG gelten: „Die Regelung der zuständigen Apothekerkammer nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW, dass ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss, hat mit Blick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO den Inhalt, dass ein Verkauf weder über die Offizin noch über andere Räume der Apotheke erfolgen darf.“

Auslieferung = Verkauf

Indem der Apotheker also bei geschlossener Offizin die übrigen Räume seiner Apotheke als Verkaufsstelle nutze und Produkte zur Auslieferung bringe, verstoße er gegen diese Vorgabe. Dass Apotheken einer ständigen Dienstbereitschaft unterliegen, spielt dabei keine Rolle: Der Landesgesetzgeber sei zur Regelung der Öffnungszeiten dadurch nicht gehindert, denn es sollte gerade keine abschließende bundeseinheitliche Regelung für Apotheken getroffen werden.

Zwar sieht der Wortlaut von § 23 Abs. 1 ApBetrO keine ausdrückliche Befugnis zum Erlass von Schließungsanordnungen mehr vor. Es fehlt auch ein ausdrücklicher Verweis auf landesrechtliche Nachfolgeregelungen zum Ladenschlussgesetz. „Hieraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Vorschrift den Apotheken die uneingeschränkte Befugnis verleiht, an Sonn- und Feiertagen ihre Apotheken auch unabhängig von ihrer Notdiensteinteilung und ungeachtet der Vorschriften des Ladenschlussrechts für den Verkauf zu öffnen.“

Hintergrund für die Streichung sei allein der Umstand, dass die Gesetzgebungskompetenz für das Ladenschlussrecht nunmehr ausschließlich bei den Ländern liege. „Die ständige Dienstbereitschaft der Apotheken kann jedoch weiterhin durch ladenschlussrechtliche Regelungen beschränkt werden.“

Lautstärke ist nicht entscheidend

Es komme im Sinne von § 3 Satz 1 Feiertagsgesetz (FeiertagsG) NRW auch gar nicht auf eine Ruhestörung an. „Es genügt, wenn die ohne weiteres erkennbaren Umstände den Schluss nahelegen, dass Arbeiten durchgeführt werden.“

Hier wäre allenfalls zu beanstanden, dass der Zweck der Tätigkeit bei der Argumentation nicht berücksichtigt wurde: Denn Apotheken stellten die Arzneimittelversorgung sicher und erbrächten damit eine Dienstleistung, zu deren Erbringung sie das Gesetz im Grundsatz auch an Sonn- und Feiertagen verpflichte. „Die Ausgabe von Arzneimitteln durch eine Apotheke an einem Sonn- oder Feiertag hat aus diesem Grund bereits keinen typisch werktäglichen Charakter, weil an diesen Tagen immer ein Teil der Apotheken zum Notdienst verpflichtet ist.“

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