Dekra stellte Mängel fest

Masken-Rückruf war begründet

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Berlin -

Das Geschäft mit den Schutzmasken war im Verlauf der Pandemie immer wieder hektisch und unübersichtlich: massiv schwankende Preise, Lieferengpässe und große Unterschiede bei der Qualität. Ein Hersteller klagte gegen den angeordneten Rückruf seiner minderwertigen Masken, hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) aber erneut keinen Erfolg.

Im Juli 2021 ordnete das Regierungspräsidium unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Rückruf von Masken des Modells „atemious pro“ an, die nicht unter FFP2-Standard produziert worden seien. Sämtliche Kunden des Herstellers sollten ein mit der Behörde abgestimmtes Hinweisschreibens erhalten, das zudem für acht Wochen auf der Startseite der Internetseite des Herstellers zu sehen sein sollte.

Die Behörde berief sich auf einen Prüfbericht der Dekra, wonach die Masken nicht dem FFP2-Standard genügten, insbesondere, weil sie keine diesem Schutzstandard entsprechenden Werte in Bezug auf die nach innen gerichtete Leckage aufwiesen. Nach Angaben des Herstellers wurden rund 20 Millionen dieser Masken ausgeliefert, auch an Zwischenhändler und medizinische Einrichtungen – der Großteil sei mittlerweile verbraucht.

Der Hersteller klagte gegen die Anordnung und verlangte zumindest aufschiebende Wirkung. Doch der VGH bestätigte kurz vor Weihnachten erneut die Entscheidung der Behörde. Schon das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz nichts daran auszusetzen, dass sich die Behörde auf den Dekra-Bericht zur Qualität der Masken stützte. Der Rückruf sei mit Blick auf das Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen verhältnismäßig. Der Hersteller konnte sich aufgrund der Testergebnisse nicht mehr auf ein früheres „Konformitätsbewertungsverfahren“ berufen.

In der Beschwerde des Unternehmens werde auch nichts vorgetragen, was Zweifel an der Überzeugungskraft des Prüfberichts begründen könnte, so das Gericht. Der Hersteller hat pauschal vorgetragen, die Prüfstelle sei nicht unabhängig. Auch konkrete Vorwürfe fanden die Richter nicht bestätigt: „Entgegen der Behauptung der Antragstellerin, es fehlten etwa jegliche Angaben dazu, ob die Masken den Versuchspersonen gepasst hätten, lässt sich dem Bericht entnehmen, dass den zehn Versuchspersonen – entsprechend der Vorgabe der DIN EN 149 (vgl. dort Nr. 8.5.1.3) – die Frage gestellt wurde, ob die Maske passe, was diese allesamt bejaht hätten.“

Die von der Dekra festgestellten Defizite würden im Übrigen auch vom TÜV Nord bestätigt, der die Maske ebenfalls geprüft hatte – im Auftrag des Herstellers. Die später nachgereichten Berichte des „Instituts UNIVERSAL“ und des „Instituts GÉPTESZT“ änderten nichts an der Auffassung des Gerichts, weil sie „eine dem Bericht der DEKRA vergleichbare Überzeugungskraft vermissen“ ließen. Der VGH-Beschluss ist nicht mehr anfechtbar.

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