Klage gegen Glenmark

Lieferengpässe: Kein Schadenersatz für DAK

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Berlin -

Rabattverträge sichern die Versorgung, denn im Fall von Engpässen müssten die Hersteller ja Vertragsstrafen zahlen. So argumentieren die Kassen immer wieder. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Schadenersatz gibt es aber nicht, hat das Sozialgericht München (SG) entschieden. Die DAK-Gesundheit wollte von Glenmark wegen mehrerer Lieferausfälle rund 250.000 Euro.

Glenmark war Rabattpartner der DAK bei Desloratadin, Rizatriptan und Trazodon sowie einer von mehreren Rabattpartnern bei Ezetimib/Simvastatin und Riluzol. Zwischen 2019 und 2021 hatte der Hersteller mehrfach Lieferunfähigkeit gemeldet. Die Kasse machte daher Schadenersatzansprüche in Höhe von 247.914,48 Euro geltend – und zwar für alle Verordnungen, die mit einem entsprechenden Nichtverfügbarkeitskennzeichen versehen waren.

Das war dem Hersteller nicht Beweis genug, er wollte mindestens Defektbelege der Apotheken sehen. Ohnehin treffe ihn aber kein Verschulden, so die Anwälte: Die Lieferunfähigkeit bei Desloratadin beruhe auf höherer Gewalt, nämlich einer Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), derzufolge der Vertrag gekündigt und sämtliche als verschreibungspflichtig gekennzeichneten Arzneimittelbestände aus dem Markt zurückgerufen werden mussten. Bei Ezetimib/Simvastatin habe es nicht prognostizierbare Nachfragespitzen infolge von Lieferunfähigkeit bei anderen Rabattvertragspartnern gegeben sowie „nicht steuerbare Dispositionsentscheidungen von Großhandel und Apotheken“.

Rechtsfolgen sozialrechtlich und abschließend geregelt

Das Sozialgericht München (SG) sprach das Unternehmen von Schadenersatzzahlungen frei. Denn so wie in § 130a Sozialgesetzbuch (SGB V) gefordert, sei im Vertrag eine Gewährleistung der Lieferfähigkeit geregelt und entsprechend eine Vertragsstrafe vereinbart worden. „Die vereinbarte Regelung dient aufgrund des Sanktionscharakters dazu, Lieferausfällen präventiv entgegenzuwirken und die finanziellen Nachteile der Krankenkassen durch entgangene Rabatte zu kompensieren.“

Da die Kasse durch die pauschale Berechnung der Vertragsstrafe abhängig von der Dauer des Lieferausfalls und des Grades des Verschuldens bessergestellt gewesen sei als bei einer rein zivilrechtlichen Vereinbarung, scheide ein darüber hinausgehender und mit der Vertragsstrafe zu verrechnender Anspruch aus.

Damit seien die Rechtsfolgen eines Lieferausfalls sozialrechtlich und damit abschließend geregelt. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das einen Schadenersatzanspruch einer Krankenkasse gegen einen Apotheker wegen vertraglicher Nebenpflichtverletzungen bei der Abgabe von Arzneimitteln mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Rechtsfolgen der Verletzung von Abgabebestimmungen bereits in dem bestehenden Landesvertrag zwischen der beteiligten Krankenkasse und dem Landesapothekenverband in Form von Vertragsstrafen geregelt seien. Diese seien als abschließend zu betrachten und ließen keinen Raum für Schadenersatzansprüche.

Unerheblich sei, dass in der Rabattvereinbarung ein Hinweis enthalten gewesen sei, dass Ansprüche auf Schadenersatz unberührt bleiben sollten.

Im Übrigen erlaubt sich das Gericht noch den Hinweis, dass der kausale Nachweis wohl gar nicht so einfach zu erbringen wäre. Denn die Beweiserleichterungen sollten ausschließlich die Durchsetzung der Vertragsstrafe erleichtern und nicht für einen weitergehenden Schadenersatz wegen Nichtlieferung gelten: „Zu berücksichtigen ist insofern, dass die pharmazeutischen Großhändler und die Apotheker in die Versorgung eingeschaltet sind. Somit hängt das Vorliegen eines Lieferausfalls nicht allein vom pharmazeutischen Unternehmer, sondern auch von der Bevorratung des Großhandels und des Apothekers ab. Zu bedenken ist auch, dass die Geltendmachung des zivilrechtlichen Schadensersatzes wegen Lieferausfällen ein Massengeschäft betrifft, weil die Rabattverträge darauf ausgelegt sind, die Versorgung aller relevant erkrankten Mitglieder der Krankenkasse mit Generika sicherzustellen. Bei der Vergabe im Mehr-Partner-Modell besteht ferner eine dynamische Wechselwirkung, falls ein Hersteller lieferunfähig wird.“

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