Apotheken-Pick-up

Gericht verbietet „Vorteil24“

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Berlin -

Das Landgericht Nürnberg hat einer Apothekerin aus Fürth im Eilverfahren die Teilnahme an „Vorteil24“ untersagt. Nach zwei Verhandlungstagen kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass bei der Ausgabe von Medikamenten durch Apotheken deutsches Recht anzuwenden sei. Laut Gericht werden mit dem Arzneimittelrecht Sicherheitsfragen geregelt; wer mit wem welche Verträge schließt, spielt demnach keine Rolle. Die Apothekerin will in Berufung gehen.

 

Die Argumentation, die Apothekenmitarbeiter fungiere, analog zu Angestellten in Drogeriemärkten, nur als verlängerter Arm der Versandapotheke, ließen die Richter nicht gelten. Ein Apotheker agiere immer als Apotheker. Dass Pick-up-Stellen in Drogerien trotzdem erlaubt sind, sahen die Richter nicht als Problem, da dort beispielsweise keine Beratung stattfindet. Der Versuch der Anwälte, auf die europarechtlich verankerte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der niederländischen Versandapotheke abzustellen, scheiterte daher.

Laut Linda waren die Richter außerdem der Auffassung, dass es nicht Aufgabe der Apotheker, sondern der Politik sei, Wettbewerbsnachteile deutscher Apotheken gegenüber ausländischen Versandapotheken und Pick-up-Punkten in Drogerien zu beseitigen.

Die Kooperationen geht nach eigenen Angaben zuversichtlich in die Verhandlung vor dem Oberlandesgericht. Immerhin hat Linda bereits zwei positive Urteile aus Köln und Lüneburg in der Tasche, die allerdings beide noch nicht rechtskräftig sind. Durch die Einführung von „Vorteil24“ sei aber die Bewegung in den Apothekenmarkt gekommen, die notwendig sei, um „die durch die Politik jahrelang hingenommenen Wettbewerbsvorteile für ausländische Versandapotheken endlich auszugleichen“, argumentiert die MVDA-Tochter.

 

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