Keine Zuweisung

Dermanostic darf mit Versendern kooperieren

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Berlin -

Mit der freien Apothekenwahl ist es auf telemedizinischen Plattformen oft nicht allzu weit her, in der Regel werden Partnerapotheken ausgewiesen. Auch Dermanostic hatte Kooperationsverträge und schickte Rezepte direkt an Apo.com oder Shop Apotheke. Die Wettbewerbszentrale beanstandete dies als unzulässige Zuweisung, doch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hob jetzt ein zuvor vom Landgericht ausgesprochenes Verbot auf.

Dermanostic bietet dermatologische Fernbehandlung an. Patienten erhalten neben der Diagnose und Therapieempfehlung bei Bedarf auch ein Privatrezept. Dabei wird darauf hingewiesen, dass man die Verordnung in einer Apotheke vor Ort oder online einlösen kann – „wir übermitteln das Rezept“, so die Plattform. Zuvor war zwischen Wunschapotheke und „Partner-Online-Apotheke“ unterschieden worden, wobei im zweiten Fall die Medikamente in der Regel am selben Werktag versendet werden.

Anders als die Wettbewerbszentrale und das LG Düsseldorf sah das OLG darin kein Problem: Auch wenn man Dermanostic als Gehilfin der die Telemedizin tatsächlich durchführenden Ärzte und sie daher als verantwortlich für berufsrechtliche Verstöße dieser Ärzte ansehe, verstoße die Plattform nicht gegen § 31 Abs. 2 der Berufsordnung (BO). Dort ist geregelt, dass „Ärzte ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen“ dürfen.

Laut OLG wird bei Dermanostic weder eine Apotheke zugewiesen noch empfohlen.

Keine Zuweisung

Nach Ansicht des OLG wird die Wahlfreiheit des Patienten nicht beeinträchtigt. Denn die vorliegende Fallgestaltung unterscheide sich von derjenigen, in der der Arzt dem Patienten ein Rezept in die Hand gebe mit der Anregung, das Rezept in einer bestimmten Apotheke einzulösen.

Das Gericht verweist auf eine Entscheidung des LG Frankfurt, nach der es am Merkmal der Zuweisung fehlt, „wenn der Arzt dem Patienten vor der Anwendung eines Applikationsarzneimittels hierzu neutral verschiedene Auswahlmöglichkeiten an die Hand gibt, etwa in Form der Aushändigung des Rezepts an den Patienten oder in Form der Beauftragung des Arztes mit der Einlösung in einer vom Patienten bestimmten Apotheke oder in einer vom Arzt selbst ausgewählten und der Patient sich dann für die zuletzt genannte Möglichkeit entscheidet“.

So gesehen sei es unschädlich, wenn der Arzt dem Patienten mehrere Auswahlmöglichkeiten vorschlage und eine davon die Einlösung des Rezepts durch den Arzt bei einer von ihm bestimmten Apotheke sei, solange der Patient seine Auswahl frei und informiert durchführen könne und es an einer „Lenkung“ fehle.

Nichts anderes ergebe sich aus dem Zuweisungsverbot nach § 11 Apothekengesetz (ApoG): Beide Vorschriften sollten die Wahlfreiheit des Patienten sowie die Abgrenzung der Arbeitsbereiche von Arzt einerseits und Apotheker andererseits sichern.

Keine Empfehlung

Es würden auch keine Apotheken empfohlen. „Der Nennung zweier Partner-Apotheken kann bei dieser Gestaltung der Webseite nicht die Aussage entnommen werden, die – nicht namentlich genannten – Ärzte bevorzugten aus eigener Kenntnis die Leistungen dieser beiden Apotheken.“ Die Apotheken würden nicht besonders herausgestellt. Im Einleitungssatz erfolge der Hinweis an letzter Stelle, nachdem zunächst auf den Versand nach Hause oder zur „Wunschapotheke“ verwiesen werde. Auf der Folgeseite würden die vier Alternativen – die Versendung an zwei Partnerapotheken, an die Wunschapotheke sowie an den Patienten – übersichtlich und gleichwertig, also in gleicher Schrift, genannt.

Dass bei den Partner-Apotheken der Hinweis auf das Vorhandensein auf Lager aufgeführt sei, stelle keine Empfehlung dar, da naturgemäß keine Angaben zum Vorrat in der Wunschapotheke des Kunden gemacht werden könnten.

Dass von „Partner-Apotheken“ die Rede sei, werde der Patient allein darauf zurückführen, dass Dermanostic in ständiger Geschäftsbeziehung zu ihnen stehe und daher Angaben zu deren Vorrat machen könne.

Ob ein empfehlender Charakter auch bereits deswegen ausscheide, weil der Patient den Arzt weder namentlich kennt noch bei seiner Wahl konsultiert hat, kann laut OLG offenbleiben. „Jedenfalls wäre ein empfehlender Unterton dadurch stark abgeschwächt.“

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