Bundesgerichtshof

Apothekerin kämpft gegen „stillen Gesellschafter“

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Berlin -

Eine Apothekerin aus Brandenburg kämpft vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen ihren ehemaligen Financier. In dem Streit geht es um eine Gewinnbeteiligung, Kontrollrechte und die geforderte Räumung der Apotheke. Doch die Karlsruher Richter konnten die Sache aufgrund eines Verfahrensfehlers noch nicht entscheiden, der Fall geht zurück an die Vorinstanz.

Die Apothekerin hatte im Jahr 1997 von einer Firma zur Standortentwicklung ein sogenanntes partiarisches Darlehen in Höhe von 200.000 DM erhalten. Zusätzlich wurden „Beratungs- und Marketingleistungen“ erbracht. Ihre Geldgeber kassierten im Gegenzug eine Gewinnbeteiligung und hatten darüber hinaus „Vertretung-, Informations- und Kontrollrechte“.

Nach Ablauf des Vertrages hätte die Firma die Apotheke übernehmen können. Die Apothekerin hätte als Abfindung nur ihre betrieblichen Verbindlichkeiten abtreten können. Im Oktober 2005 kündigte die Apothekerin den Vertrag.

Die Firma verlangte daraufhin die Räumung der Apotheke. In ihrer Widerklage fordert die Apothekerin, dass der Vertrag für nichtig erklärt wird, da er gegen das Apothekengesetz verstoßen habe. Außerdem klagt sie auf eine teilweise Rückzahlung der durch die heimlichen Eigentümer entnommenen Beträge. Insgesamt geht es um 420.000 Euro.

In erster Instanz hatte das Landgericht Cottbus der Klage der Firma stattgegeben und die Widerklage der Apothekerin abgewiesen. Im Berufungsverfahren erklärten beide Seiten den Anspruch auf Herausgabe der Apotheke für erledigt – wohl auf Hinweis des Gerichts. Die Forderungen der Apothekerin auf die Rückzahlung war aus Sicht des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG) hingegen verjährt. Dagegen war sie in Revision vor den BGH gezogen.

Doch die Karlsruher Richter entschieden wegen eines Verfahrensfehlers nicht in der Sache. Das OLG war im Verfahren nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dass sich beide Parteien damit einverstanden erklärt hatten, ließ der BGH nicht gelten. Das Recht auf den gesetzlichen Richter sei unverzichtbar, da im öffentlichen Interesse. Das OLG muss neu verhandeln.

Der BGH gab der Vorinstanz für die Neuauflage aber einige Hinweise: Das OLG habe zurecht angenommen, dass der geschlossene Vertrag gegen das Apothekengesetz verstoße und daher nichtig sei. Die Vereinbarung sei auf die „Gründung einer (atypischen) stillen Gesellschaft“ gerichtet.

Genau deshalb sollten sich die OLG-Richter aber laut BGH noch einmal Gedanken über die Frage der Verjährung machen: Die Fristen könnten wirkungslos sein, wenn es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung durch eine unerlaubte Handlung handle. Genau dies mache die Apothekerin geltend.

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