Mietverträge

„Stroh-Apothekerin“ bekommt 420.000 Euro zurück

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Berlin -

Eine Apothekerin aus Brandenburg hat den Prozess gegen ihren ehemaligen Financier gewonnen. Weil die Strohfrau-Konstruktion gegen das Apothekenrecht verstieß, waren die Geheimverträge nichtig – und damit die Entnahmen aus der Apotheke. Die heimlichen Standortbetreiber müssen daher 420.000 Euro an die Apothekerin zahlen, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

Es war eine dieser Konstruktionen, von denen es seit Ende der 1990er-Jahre einige in der Branche geben soll. Ein Standortentwickler vermittelte die Apotheke samt Finanzierung, dafür wurde regelmäßig Geld aus der Apotheke abgezogen. Investoren wollten sich so auch auf einen möglichen Fall des Fremdbesitzverbots in Stellung bringen. Weil ein Inhaber zur unabhängigen Führung seiner Apotheke gesetzlich verpflichtet ist, waren solche Verträge schon immer illegal und somit stets Geheimsache.

In diesem Fall wurden Details bekannt, als die Apothekerin aussteigen wollte. Sie hatte am 5. Dezember 1997 von ihrem Financier ein partiarisches Darlehen in Höhe von 200.000 DM erhalten. Teil des Vertrages waren zudem „Beratungs- und Marketingleistungen“. Der Apothekerin stand ein „umsatzabhängiger Mindestgewinn“ zu – ihren Partnern jedoch 80 Prozent des zusätzlich erwirtschafteten Gewinns. Gezahlt wurde jährlich.

Neben der Gewinnbeteiligung gab es „Vertretung-, Informations- und Kontrollrechte“. Nach Ablauf des Vertrages hätte der Standortvermittler die Apotheke übernehmen können. Diese war 2003 in einen Neubau umgezogen, der Standortvermittler hielt den Mietvertrag. 2004 wurde eine zusätzliche Vereinbarung geschlossen: Man verständigte sich darauf, dass der Untermietvertrag nur zur Erlangung der Betriebserlaubnis genutzt werden sollte und ansonsten keine Rechtswirksamkeit erlangen sollte.

Im Oktober 2005 kündigte die Apothekerin den Vertrag mit ihren Hintermännern. Ihre ehemaligen Geschäftspartner kündigten das Untermietverhältnis zum Jahresende 2007 und klagten schließlich auf Räumung der Apotheke. Die Räumungsklage haben beide Seiten für erledigt erklärt.

Entscheidend war die Widerklage der Apothekerin. Sie forderte, dass der gesamte Vertrag für nichtig erklärt wird, da er gegen das Apothekengesetz (ApoG) verstoßen habe. Vor allem verlangt sie die anteilige Rückzahlung der abgezogenen Beträge zwischen 1998 und 2005: Etwas über einer Million Euro hatten die Vermieter vom Konto abgezogen, die Apothekerin verlangte 420.000 Euro zurück.

Die Financiers im Hintergrund hatten eine Kontovollmacht. Obwohl die Apothekerin dem Vorgehen zwischenzeitlich widersprochen hatte, wurden auch in den Jahren 2003 bis 2005 offenbar immer wieder hohe Beträge abgebucht. Weil die Apothekerin die Vollmacht nicht entzogen hatte, konnten sich die Hintermänner weiter Schecks ausstellen.

Sie behaupteten, es habe sich bei den Entnahmen um vereinbarte Abschläge gehandelt – als Vergütung für die kaufmännische Geschäftsführung der Apotheke. Aus steuerrechtlichen Gründen sei die Bezahlung nur über die Entnahmen zu regeln gewesen. Zurückfordern könne die Apothekerin sowieso nichts, da sie die Sittenwidrigkeit ihres Handels gekannt habe. Sie habe schließlich gegenüber den Aufsichtsbehörden an Eides statt erklärt, die Apotheke unabhängig zu führen. Die Apothekerin hatte im Verfahren behauptet, erst im Nachhinein erkannt zu haben, dass die rechtliche Konstruktion gegen das ApoG verstoße.

Das Verfahren läuft seit Jahren. Das OLG hatte der Apothekerin 2011 das Geld nicht zugesprochen, zumal die Ansprüche verjährt seien. Die Sache war 2013 sogar schon vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Doch die Karlsruher Richter hatten das Verfahren wegen formaler Fehler an die Vorinstanz zurückgeschickt – mit Hinweisen zur erneuten Verhandlung.

Die Richter am OLG waren grundsätzlich überzeugt vom Vortrag der Apothekerin. Der Betreiber im Hintergrund habe demnach vorsätzlich entgegen der vertraglichen Vereinbarungen gehandelt und seine Kontoverfügung missbraucht. Es war für die Richter ersichtlich, dass von der Apotheke – und gegebenenfalls von anderen – irgendwelche Beträge abgebucht wurden. Die Abrechnungen seien nicht aus dem Vertrag abzuleiten, der Kläger hätte demnach vernünftige Aufstellungen für erbrachte Leistungen vorlegen müssen.

Bei der Verjährung hatte die Apothekerin auch etwas Glück. Das Gericht stellte nun auf eine unerlaubte Handlung und Untreue ab. Die Verjährung beträgt dabei zehn Jahre. Somit wurde der Apothekerin der Gesamtbetrag ihrer Forderung in Höhe von 420.000 plus Zinsen zuerkannt.

Revision zum BGH hat das OLG nicht zugelassen. Wegen der sehr speziellen Verhältnisse im Einzelfall gehe es nicht um die Klärung einer grundsätzlichen Frage, heißt es. Die Nichtigkeit der Verträge wegen Verstoßes gegen das ApoG hatte der BGH schon bestätigt und Hinweise zur Frage der Verjährung gegeben. Der ehemalige „stille Gesellschafter“ kann jetzt noch Nichtzulassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen.

Die Apotheke gibt es weiterhin. Der Vermieter hatte den Mietvertrag mit der Firma im Mai 2009 wegen Zahlungsverzugs gekündigt und direkt an die Apothekerin vermietet. Diese betreibt zusätzlich noch eine weitere Apotheke. Die Apothekerin wollte sich auf Nachfrage zu der Sache nicht äußern. Ob gegen sie wegen der unzulässigen Verträge berufsrechtliche Verfahren laufen, ist nicht bekannt.

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