Anti-Korruptionsgesetz

BVDAK: Staffelrabatte bleiben erlaubt

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Berlin -

Zu den Hauptaufgaben einer Apothekenkooperation zählt, im Auftrag der Mitglieder mit der Industrie zu verhandeln. Dabei gilt: Je höher die Verbindlichkeit bei der Umsetzung, desto höher die Rabatte. Diese Vereinbarungen könnten mit dem geplanten Anti-Korruptionsgesetz auf den Prüfstand geraten. Beim Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK) ist man sich sicher: Selbst Cash-Back-Rabattsysteme werden erlaubt bleiben.

Der BVDAK hat elf Thesen zum Anti-Korruptionsgesetz veröffentlicht. Eine davon lautet: „Allgemein gewährte, branchenübliche Rabatte und Skonti sind zulässig.“ Darauf habe der Gesetzgeber in seiner Begründung ausdrücklich hingewiesen. „In der Konsequenz ist es auch weiterhin möglich, Staffelvereinbarung und Rückvergütungen zu schließen, solange diese nicht das Abgabeverhalten so steuert, dass der Apotheker wider seiner heilberuflichen Überzeugung oder unlauter agiert.

Tatsächlich heißt es in der Begründung des Anti-Korruptionsgesetzes: „Bei branchenüblichen und allgemein gewährten Rabatten und Skonti kann es bereits an der Unrechtsvereinbarung fehlen, da diese nicht als Gegenleistung für eine konkrete Bezugsentscheidung gewährt, sondern allgemein gegenüber jedermann angeboten werden.“ Vereinbarungen mit der Industrie werden erst dann problematisch, wenn der Apotheker damit gegen seine heilberufliche Unabhängigkeit verstößt. Bei der genauen Abgrenzung gibt es allerdings unterschiedliche Sichtweisen.

Eine weitere These des BVDAK lautet: „Apotheker dürfen ihre Industriepartner aussuchen.“ Das Gesetz dürfe nicht dazu führen, dass Apotheker aus Angst vor Strafbarkeit wider Ihrer persönlichen Einschätzung Patienten über Arzneimittel beraten, heißt es.

Aus Sicht des BVDAK fängt das beim Warenlager ab. Es könne nicht sein, dass ein Apotheker sein Lager mit 25 verschiedenen Nasensprays belaste, nur um der Unterstellung zu entgehen, er habe bestimmte Anbieter benachteiligt. „Eine Einschränkung der heilberuflichen und auch kaufmännischen Entscheidung des Apothekers darf nicht durch etwaige Straftatbestände eingeschränkt werden. Der Apotheker muss seinen Beruf noch uneingeschränkt ausüben dürfen“, fordert der BVDAK.

Der Apotheker als freier Heilberufler und Kaufmann führe regelmäßig einen mittelständischen Betrieb mit Verantwortung für die Versorgung der Patienten, aber auch für die Wahrung des Standorts und nicht zuletzt der Mitarbeiter. „Er darf nicht sehenden Auges aus Angst vor Strafbarkeit unwirtschaftlich einkaufen müssen“, so der BVDAK. Dass vom Apotheker ein kaufmännisches Verhalten auf Basis des Handelsgesetzbuches erwartet und auch gefordert werde, sei ebenfalls nicht neu.

Ein enger Austausch mit der Pharmaindustrie ist laut BVDAK für die den Apotheker unerlässlich, um die Patienten optimal zu beraten – etwa mit Blick auf Neuentwicklung oder Kontraindikationen. Die Straftatbestände dürften diesen zwingend erforderlichen Austausch nicht behindern. Die Kooperationen verstehen sich dabei als „die stärkste Kraft“ in der seit der Aufhebung des Mehrbesitzverbotes veränderten Apothekenlandschaft.

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