Corona-Sonderregeln

G-BA verordnet weniger Patientenkontakt

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Berlin -

Angesichts der exponentiell steigenden Corona-Infektionszahlen in Deutschland hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute weitere zeitlich befristete Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen aktiviert. Sie gelten bundeseinheitlich vom 2. November bis zum 31. Januar und werden, je nachdem wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland entwickelt, vom G-BA nochmals verlängert. Inhaltlich knüpft der G-BA an die bereits aus den Frühjahrsmonaten bekannten Ausnahmemöglichkeiten im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen an.

Die jetzt in Kraft tretenden Regelungen ergänzen insbesondere die bereits geltenden Sonderregelungen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen: telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen seit Oktober und Krankentransportfahrten von Covid-19-positiven Versicherten seit Frühjahr. „Die Corona-Pandemie verlangt von uns allen, umsichtig und weitsichtig zu agieren. Nur zusammen werden wir die kommenden Wochen der Kontaktbeschränkungen erfolgreich meistern. Auch wenn es schwerfällt, das Gebot der Stunde ist jetzt, unnötige persönliche Kontakte in allen Bereichen zu vermeiden“, so Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Das gelte vor allem auch zum Schutz jener Menschen, die aufgrund von bestimmten Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko hätten.

Es sollen laut G-BA jene notwendigen Anstrengungen und Maßnahmen ergriffen werden, die das Infektionsrisiko verringern, ohne dass kranke Menschen auf wichtige Behandlungen verzichten müssen: Damit weder der Weg in eine Praxis noch der Aufenthalt dort zur Gefahr wird, sollen Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege sowie Heil- und Hilfsmittel nach telefonischer Anamnese ausstellen können. Gleiches gilt für die Verordnung von Krankentransporten. Weitere Änderungen betreffen die Fragen, wie lange eine Verordnung gültig ist und wann sie bei der Krankenkasse vorgelegt werden muss.

Zudem können bestimmte verordnete Leistungen aus dem Bereich der Heilmittelversorgung bis Ende Januar auch wieder als Videobehandlung angeboten werden. Hecken: „Wir sind sicher, dass diese Sonderregelungen nicht nur den Patientinnen und Patienten helfen, sondern auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der medizinischen Praxen, um die Anforderungen der Corona-Pandemie bestmöglich zu meistern.“

Videobehandlung

Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung des Patienten per Video erbracht werden.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Erleichterte Vorgaben für Verordnungen

Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege angepasst: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.

 

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