Ab Januar keine Preisdeckelung für Coronatests Alexandra Negt, 30.12.2020 13:14 Uhr
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Die gedeckelte Marge für Antigen-Schnelltests für Großhandel und Apotheken soll ab Januar wieder entfallen. Foto: natatravel/Shutterstock.com
Berlin - Mit der Preisverordnung für Sars-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (AntigenPreisV) wollte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Handelsspannen von Großhändlern und Apotheken beim Verkauf entsprechender Tests deckeln. Seit dem 8. Dezember dieses Jahres waren die Preise für Antigen-Schnelltests somit nicht mehr frei kalkulierbar. Ab Januar hebt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die entsprechende Verordnung wieder auf.
„Das Bundesgesundheitsministerium hat die Preisverordnung für SARS-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (AntigenPreisV) aufgehoben“, so ein Sprecher des BMG, „das Ziel der Regelung, Preise oberhalb der Sachkostenvergütung von 9 Euro pro Test für notwendige Tests insbesondere in Pflegeheimen zu vermeiden, ist bereits erreicht worden.“ Die inzwischen große Anzahl an Anbietern und die verbessere Sachkostenvergütung für Leistungserbringer hätten inzwischen für einen funktionierenden Preis- und Qualitätswettbewerb und eine sichere Versorgung mit Antigen-Tests gesorgt. „Die Verordnung zur Aufhebung der Preisverordnung für Sars-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung wird am 30. Dezember 2020 im Bundesanzeiger verkündet“, heißt es weiter.
Am 9. Dezember trat die Preisverordnung für Sars-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (AntigenPreisV) in Kraft. Ab diesem Tag konnten Apotheker pro Test einen einmaligen maximalen Festzuschlag von 60 Cent sowie die Umsatzsteuer erheben. Die Regelung galt nicht für die Abgabe von Antigentests zur patientennahen Anwendung zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 9. Dezember geschlossen wurden. „Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit und Durchführung von PoC-Antigen-Tests ist es daher erforderlich, einheitliche Obergrenzen für die Zuschläge der einzelnen Vertriebsebenen festzulegen“, so der Wortlaut im ersten Verordnungsentwurf.
Ursprünglich wollte das BMG den Betrag bei 40 Cent deckeln. Die Abda hatte sich in einer Stellungnahme zwar für 60 Cent – mindestens 7,50 Euro je Packung – ausgesprochen, aber auch einen einheitlichen Preis unabhängig vom Vertriebsweg gefordert. Je nach Verfügbarkeit und Lieferbereitschaft könnten Interessenten sonst zu günstigeren Konditionen direkt beim Hersteller bestellen, hieß es. „Gerade für größere Abnehmer wie zum Beispiel Krankenhauskonzerne oder Heimträger dürfte dies praktisch relevant sein“, so die Abda. Apotheken würden zu „Rest- beziehungsweise Notlieferanten“ degradiert: „De facto wird dies dazu führen, dass die Bestellung größerer Mengen regelhaft im Direktbezug beim Hersteller oder aber über den Großhandel laufen wird. Eine Zwischenschaltung öffentlicher Apotheken wird mithin primär für kleinere Bestellungen mit lokalem Bezug erfolgen.“ Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten die Zuschläge daher auch im Direktvertrieb erhoben werden.
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