Generikakonzerne

Winthrop kauft Rabattquote bei Apotheken

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Die exklusiven Zuschläge bei den AOK-Rabattverträgen sind dem Hersteller Winthrop offenbar nicht genug. Über ein „Partnerprogramm“ sollen Apotheken verpflichtet werden, AOK-Rabattarzneimittel von Winthrop auch an Versicherte anderer Krankenkassen bevorzugt abzugeben. Dafür bekommen die Apotheken diese Präparate günstiger. Doch mit dem Vertrag, der APOTHEKE ADHOC vorliegt, ist Winthrop möglicherweise über das Ziel hinaus geschossen.

Während für Rabattarzneimittel bei der Sanofi-Tochter im Direktgeschäft generell der Apothekeneinkaufspreis gilt, können die Apotheken laut Vereinbarung die zehn betroffenen Winthrop-Präparate sogar zum Herstellerabgabepreis beziehen: Alfuzosin Winthrop, AmisulpridLich, BisoLich, Glimepirid Winthrop, Ibuflem, LisiLich comp, Nifical, RamiLich und RamiLich comp sowie VeraLich/Veramex. Der Vertrag umfasst zudem die beiden Sanofi Aventis-Originale Corvaton und Stangyl, für die ebenfalls ein Rabattvertrag mit der AOK existiert.

„Im Gegenzug verpflichtet sich die Apotheke, die 10 Winthrop und die 2 Sanofi Aventis AOK-Moleküle bei Patienten anderer Krankenkassen, bei denen diese Produkte rabattiert sind, bevorzugt abzugeben“, heißt es in der Vereinbarung. Auch bei den noch bestehenden Portfolioverträgen der Landes-AOK wünscht Winthrop eine Sonderbehandlung. Die Vereinbarung kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden und endet automatisch mit dem Auslaufen der AOK-Rabattverträge.

Aus Sicht der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) wird die Entscheidungsfreiheit des Apothekers durch die Verpflichtung gegenüber dem Hersteller eingeschränkt. Die Vereinbarung verstoße gegen das Apothekengesetz (ApoG). Demnach dürfen sich Apotheker nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel bevorzugt abzugeben.

Winthrop hatte das eigene Partnerprogramm im Briefwechsel mit der Kammer verteidigt und dazu eigens ein Rechtsgutachten anfertigen lassen. Demnach gilt der Passus im Apothekengesetz nicht für Rabattarzneimittel.

Die bayerische Kammer ließ sich nicht überzeugen und schaltete die Wettbewerbszentrale ein. Auch dort sieht man in den Verträgen einen Verstoß gegen das ApoG. Zudem seien die Vereinbarungen eine unangemessene Beeinflussung der Apotheker im Sinne des Wettbewerbsrechts, sagte Christiane Köber, Rechtsanwältin bei der Wettbewerbszentrale, gegenüber APOTHEKE ADHOC.

„Ich halte die Vereinbarung für problematisch. Nicht-exklusive Rabattverträge dürfen kein Einfallstor für Manipulationen der pharmazeutischen Entscheidung des Apothekers sein“, so Köber. Winthrop sei deshalb in der vergangenen Woche zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Eine Reaktion des Unternehmens steht noch aus.

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